Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.06.2016, Az. XXX, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.11.2016.
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen.
1. Die Kläger vereinbarten am 06./08.04.2005 mit der Beklagten einen dinglich besicherten Darlehensvertrag über EUR 290.000.000. Einen weiteren Darlehensvertrag über EUR 35.000,00 schlossen die Parteien am 13./23.07.2006 ab. Ferner existiert eine dritte Darlehensvereinbarung über einen Nennbetrag von EUR 39.000,00. Dieser Darlehensvertrag wurde am XXX geschlossen.
In den Jahren 2011 und 2013 schlossen die Parteien Prolongationsvereinbarungen zu den Darlehen (K 5, B 5).
Am 06.03.2015 erklärten die Kläger den Widerruf der drei Darlehensvereinbarungen vom April 2005, vom Juli 2006 und vom August 2007. Am 20.01.2016 wurden ferner die ergänzenden Vereinbarungen der Jahre 2011 und 2013 widerrufen.
Die Widerrufsbelehrungen der drei Darlehensverträge aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 lauten wie folgt:
Darlehensvereinbarung vom April 2005:
"Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten und den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an uns abgesandt haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: XXX, Telefax: 07141 16-3786, E-Mail: XXX
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.
Ihre XXX
Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde
Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde habe ich erhalten."
Darlehensvereinbarung vom Juli 2006:
"Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten und den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an uns abgesandt haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an XXX, Telefax: 07141 16-3786, E-Mail: XXX
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.
Ihre XXX
Pfandbriefbank
Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde
Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde habe ich erhalten."
Darlehensvereinbarung vom August 2007:
"Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten und den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an uns abgesandt haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: XXX, Telefax: 07141 16-3786, E-Mail: XXX.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.
Ihre XXX
Pfandbriefbank
Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde
Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde habe ich erhalten."
Die Kläger meinen, die besagten Darlehensverträge wirksam widerrufen zu haben. Damit seien Rückabwicklungsschuldverhältnisse begründet, so dass sie - Kläger - auf die Darlehensvereinbarung vom April 2005 lediglich noch EUR 223.196,35 (Bl. 112 d.A.) zu zahlen hätten, auf das Darlehen vom Juli 2006 noch EUR 24.543,38 (Bl. 112 d.A.) und auf den Darlehensvertrag vom August 2007 noch EUR 24.903,50 (Bl. 113 d.A.). Zug um Zug sei die Beklagte verpflichtet, gestellte Sicherheiten freizugeben bzw. abzutreten und die vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren von EUR 1.458,11 (Bl. 38 d.A.) zu ersetzen.
In der Sache wird argumentiert, die bei Vertragsabschluss erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Gesetzlichk...