Entscheidungsstichwort (Thema)

Werklohnforderung. Bestimmung des zuständigen Gerichts

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Aktenzeichen 4 O 2049/00)

 

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens.

Streitwert des Bestimmungsverfahrens: bis DM 3.000,00

 

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragsgegner, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, haben zwar bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, der Antragsgegner Ziff. 1 beim Landgericht Ravensburg und der Antragsgegner Ziff. 2 beim Landgericht Ulm. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist jedoch für diesen Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gem. § 29 Abs. 1 ZPO beim Landgericht Ulm begründet.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach bei einem Bauwerkvertrag, wie er hier zwischen den Parteien zustandegekommen ist, ein gemeinsamer Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauwerks angenommen wird (BGH NJW 1986, 935; BGH NJW 1999, 2442; vgl. auch BayrObLG MDR 1996, 904; BayrObLG MDR 1998, 737; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., RN 25 zu § 29 ZPO m.w.N.).

Denn bei einem Bauvertrag liegt der Schwerpunkt des Vertrags wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Werkleistung am Ort des Bauwerks, an dem einerseits der Unternehmer seine Leistung zu erbringen, andererseits auch der Besteller nach § 640 BGB eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werks, zu erfüllen hat. Es entspricht der Natur dieses Schuldverhältnisses, daß die Vertragsparteien ihre gesamten das Bauwerk betreffenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Das streitgegenständliche Bauwerk befindet sich in … S., also im Bezirk des Landgerichts Ulm. Die Antragstellerin kann daher beide Antragsgegner vor dem Landgericht Ulm verklagen, so daß ihr Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abzulehnen war.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens waren gem. § 91 ZPO analog der Antragstellerin aufzuerlegen. Zwar ist das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens anzusehen, so daß auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, welche entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies kann jedoch für den Fall der Ablehnung des Bestimmungsantrags nicht gelten, da hier ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden kann (BGH NJW-RR 1987, 757; OLG Stuttgart, Die Justiz 1993, 143). Es war daher in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO eine Entscheidung über die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu treffen.

Der Gegenstandswert des Bestimmungsverfahrens war gem. § 3 ZPO auf bis zu DM 3.000,00 festzusetzen. Maßgeblich ist hier das Interesse der Antragstellerin, den beabsichtigten Rechtsstreit nicht nebeneinander in Ravensburg und Ulm, sondern an einem einheitlichen Gerichtsstand führen zu können. Da hier besondere Umstände nicht erkennbar sind, war der Gegenstandswert – wie in derartigen Fällen üblich – im unteren Bereich der Gebührentabellen zum GKG und zur BRAGO anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1993, 143).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1121731

IBR 2001, 99

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