Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Gericht des selbständige Beweisverfahrens es ab, den Sachverständig4en dahingehend anzuweisen, im Rahmen der Begutachtung vorgenommen Bauteilöffnungen wieder zu verschließen, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde nicht statthaft, wenn es sich um das Eigentum des Antragstellers handelt und dieser seine Zustimmung zur Bauteilöffnung nicht von vornherein unter die Bedingung des Wiederverschließens gestellt hat.

Es steht der Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens nichts entgegen, wenn bei der Begutachtung erfolgte Bauteilöffnungen noch unverschlossen sind. Die Zustimmung des Antragstellers zur Vornahme der Bauteilöffnung an seinem Eigentum kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie nur unter der Bedingung des Wiederverschließens im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erteilt wird. Gerade in Bauprozessen besteht oftmals ein gegenläufiges Interesse des Antragstellers.

 

Normenkette

ZPO §§ 404a, 567

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 04.04.2014; Aktenzeichen 5 OH 14/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ellwangen vom 4.4.2014 - 5 OH 14/08, wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 7.800 EUR

 

Gründe

I. Das Anliegen des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, dass Bauteilöffnungen, insbesondere Aufgrabungen an der Außenwand des Gebäudes, welche der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vornahm, vom Sachverständigen wieder verschlossen werden. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten solle das LG einen entsprechenden Auslagenvorschuss anfordern.

Das LG Ellwangen lehnte dies mit Beschluss vom 4.4.2014 ab. Es verwies zum Einen darauf, dass das selbständige Beweisverfahren seit langem abgeschlossen sei, da innerhalb der nach Gutachtenserstattung gerichtlich gesetzten Frist keine Anträge oder Ergänzungsfragen eingegangen seien. Zum Anderen sei die Beseitigung der bei Begutachtung entstandenen Schäden nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens.

In seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 28.4.14 trägt der Beschwerdeführer vor, ein gerichtlicher Sachverständiger sei zur Schließung der von ihm geschaffenen Bauteilöffnungen verpflichtet. Das Gericht habe hierfür einen entsprechenden Vorschuss anzufordern. Die Wiederinstandsetzung sei Teil der Begutachtung und damit des selbständigen Beweisverfahrens. Mangels vollständiger sachlicher Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens sei dieses noch nicht beendet.

Der Beschwerdegegner Ziff. 3 verteidigt den angegriffenen Beschluss des LG Ellwangen. Es sei die Sache des Beschwerdeführers, wenn dieser bzw. dessen Vertreter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe einen Auslagenvorschuss für die Bauteilschließung angefordert. Vielmehr habe der Sachverständige lediglich zu den Kosten der Wiederherstellung Stellung genommen. Das selbständige Beweisverfahren sei beendet.

Auch die Beschwerdegegnerin Ziff. 1 ist der Auffassung, dass das LG Ellwangen richtig entschieden habe. Das selbständige Beweisverfahren sei beendet; die Beseitigung der bei der Begutachtung entstandenen Schäden sei nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens.

II.1. Die sofortige Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde richtet sich nach § 567 Abs. 1 ZPO. Da eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Statthaftigkeit gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegt, bestimmt sich die Statthaftigkeit vorliegend nach der in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verankerten Generalklausel. Danach sind gerichtliche Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, mit denen ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde, ohne dass eine mündliche Verhandlung erforderlich war.

Nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen dagegen prozessleitende Anordnungen, welche das Gericht von Amts wegen nach seinem freien Ermessen zu treffen hat. Stellt ein Verfahrensbeteiligter in diesem Zusammenhang ein Gesuch, um das Gericht zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen, handelt es sich um eine bloße Anregung an das Gericht ohne eigenständige Funktion, nicht um ein Gesuch i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Insbesondere sind Anordnungen des Gerichts zur Beweisaufnahme nicht anfechtbar. Da ein Beweisbeschluss nicht mit der sofortigen Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden kann, sind auch Anordnungen des Prozessgerichts, mit denen dem Sachverständigen gem. § 404a ZPO Weisungen im Hinblick auf die von ihm vorzunehmende Beweisaufnahme erteilt werden, von der Anfechtbarkeit ausgeschlossen (BGH GRUR 2009, 519; Katzenmeier in Prütting, ZPO, § 404a Rz. 16).

Im selbständigen Beweisverfahren ist die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dies gilt auch fü...

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