Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 11.05.2021; Aktenzeichen 15 O 608/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2021, Aktenzeichen 15 O 608/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2021 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgericht Stuttgart vom 11.05.2021 (Az. 15 O 608/20) teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: XY mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 13.890,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis × (aktueller Kilometerstand - Kilometerstand bei Erwerb) / (geschätzte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Erwerb) zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.531,20 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Berufungsantrag zu 2) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren noch keinen Sachantrag gestellt.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2021, Aktenzeichen 15 O 608/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.07.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Gegenerklärung des Klägers gibt nur zu folgenden ergänzenden bzw. wiederholenden Ausführungen Anlass.
1. zur offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung
a) Die Auffassung des Klägers, dass eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht voraussetzt, dass das KBA einen verpflichtenden Rückruf für das jeweils streitgegenständliche Fahrzeug angeordnet hat, teilt der Senat. Dem Hinweisbeschluss liegt keine Sichtweise zugrunde, nach der die Hersteller nur bei Vorliegen eines Rückrufbescheids haften könnten. Um in eine Beweisaufnahme zum Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung einzutreten, hat die Klagepartei jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung beizubringen. Geht das KBA nach der Überprüfung eines Motormodells davon aus, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, sind daher andere Anhaltspunkte erforderlich; solche darzulegen, ist dem Kläger in zwei Instanzen nicht gelungen.
Ein solcher tatsächlicher Anhaltspunkt liegt nicht in der Behauptung, die Beklagte wolle mit freiwilligen Rückrufen einem verbindlichen Rückruf durch das KBA zuvorkommen und es sei schwer vorstellbar, dass die Beklagte - die mit ihren Manipulationen der letzten Jahre unter Beweis gestellt habe, keinen großen Wert auf Umwelt- und Gesundheitsbelange zu legen - mit diesen Maßnahmen ausschließlich die Luftreinhaltung bezwecke und bereit sei, hierfür finanzielle Mittel aufzuwenden. Vielmehr gibt es umgekehrt keine Anhaltspunkte dafür, dass die als freiwillig deklarierten Maßnahmen gerade zu dem Zweck erfolgten, eine zuvor vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung auszubedaten.
Auch führt der wiederholte Hinweis der Klagepartei darauf, dass "die betroffenen Fahrzeuge" die Grenzwerte für NOx im Straßenbetrieb nicht einhielten und die vorhandenen Abschalteinrichtungen also gerade dazu führten, dass im Prüfzyklus die Grenzwerte eingehalten würden, was jedoch außerhalb des Zyklus nicht mehr der Fall sei, aus den im Hinweisbeschluss erläuterten Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter - nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen - Prüfstandsbedingungen einerseits bzw. unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße andererseits stellt auch nach der Rechtsprechung des BGH einen unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein dar (BGH, Urteil vom 13.07.2021 - ...