Leitsatz (amtlich)
1. Die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl eines Wahlbeamten ist bei der Bemessung des Ehezeitanteils des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts lediglich dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Wiederwahl um einen nach den bei Ehezeitende gegebenen objektiven Verhältnissen naheliegenden Verlauf handelt.
2. Ist Letzteres zu verneinen, so hat die spätere Wiederwahl keinen Einfluss auf die bei der zeitratierlichen Bewertung gem. §§ 40, 44 VersAusglG einzustellende Gesamtzeit der Versorgung. Auch eine Korrektur im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG kommt insoweit dann nicht in Betracht (entgegen BGH FamRZ 1995, 414, 415; FamRZ 1992, 46, 47).
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 08.06.2016) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbronn vom 8.6.2016 in Ziff. 1 Abs. 2 der Beschlussformel abgeändert.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr ...) zugunsten der früheren Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.547,92 EUR monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.8.2005, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.600 EUR
Gründe
I. Der am ... 1950 geborene 66-jährige Antragsteller und die am ... 1953 geborene 63-jährige Antragsgegnerin haben am 29.3.1974 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 14.9.2005 zugestellt.
Der Antragsteller, der bereits im Alter von 16 Jahren die Beamtenlaufbahn eingeschlagen hatte, war ab dem ... 1984 Bürgermeister der Gemeinde ... Im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags befand sich der Antragsteller in seiner dritten Amtsperiode, die am ... 2008 enden sollte.
Mit seit dem 18.9.2007 rechtskräftigem Urteil des AG - Familiengericht - Heilbronn vom 16.7.2007 wurde die Ehe geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 1.501,12 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wurden. In die Berechnung des Versorgungsausgleichs wurde eine Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von monatlich 145,07 EUR (5,5518 Entgeltpunkte) eingestellt. Auf Seiten des Antragstellers wurde von einer ehezeitanteiligen Beamtenversorgung von monatlich 3.158,66 EUR ausgegangen, die auf der Grundlage einer bis zum Ende der dritten Wahlperiode (... 2008) dauernden Gesamtzeit berechnet worden war. Der Versorgungsausgleich wurde in Höhe von 1.501,12 EUR durch Quasisplitting durchgeführt. Wegen des Restbetrags von 5,68 EUR wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
In der zweiten Hälfte des Jahres 2007 traf der Antragsteller die Entscheidung, sich für die im April 2008 beginnende Amtsperiode erneut als Bürgermeister zur Wahl zu stellen. Neben dem Antragsteller kandidierte auch ein Rechtsanwalt namens ... Da dieser sich stark engagierte und einen aktiven Wahlkampf führte, war aus der Sicht des Antragstellers unklar, ob er die Wahl gewinnen würde.
Bei der am ... 2008 stattfindenden Bürgermeisterwahl wurde der Antragsteller mit 74,52 % der Stimmen (1.790 von 2.402) für eine vierte Wahlperiode als Bürgermeister der Gemeinde ... wiedergewählt. Die Wahlperiode begann am ... 2008 und endete am ... 2016.
Mit Antrag vom 26.10.2015 hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass sich infolge der Neuregelungen im Zusammenhang mit der sog. "Mütterrente" und infolge seiner Wiederwahl als Bürgermeister eine wesentliche Veränderung ergeben habe.
Ausweislich der vom AG - Familiengericht eingeholten aktuellen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.1.2016 beträgt der Ehezeitanteil des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung 7,5392 Entgeltpunkte. Der Ausgleichswert beträgt 3,7696 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert 21.735,34 EUR.
Mit Schreiben vom 26.1.2016 hat der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg Auskunft über den Ausgleichswert, den Ehezeitanteil und den korrespondierenden Kapitalwert des bei ihm bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers erteilt, die sich auf der Grundlage einer bis zum Ende der letzten Wahlperiode (... 2016) dauernden Gesamtzeit errechnen. Danach ergeben sich zum Ende der Ehezeit eine ehezeitbezogene Versorgungsanwartschaft von mon...