Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Ehezeitanteils bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand
Leitsatz (amtlich)
Gekürzte Beamtenpension im Versorgungsausgleich. Im Versorgungsausgleich sind Versorgungsabschläge wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht lediglich mit ihrem auf die Ehezeit entfallenden Antreil zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 1587a, 1587c, 1587o; BeamtVG § 69e; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Wangen (Beschluss vom 25.10.2006; Aktenzeichen 5 F 203/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg wird das Urteil des AG - FamG - Wangen vom 25.10.2006 - 5 F 203/06 - in seiner Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Stadt W., gesetzlich vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württtemberg, werden auf dem Versicherungskonto Nummer... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 991,27 EUR, bezogen auf den 30.6.2006, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des AG - FamG - Wangen vom 25.10.2006 - 5 F 203/06 - wird zurückgewiesen.
3. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
4. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die verfahrensbeteiligten Parteien haben am 15.5.1970 die Ehe geschlossen. Das FamG hat die Ehe der Parteien auf den am 20.7.2006 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch Quasisplitting zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. monatlich 1.004,08 EUR begründet wurden, bezogen auf den 30.6.2006.
Die Ehefrau war in der Ehezeit gesetzlich rentenversichert. Sie ist nicht erwerbstätig und erhält durch den Antragsgegner monatlich laufenden Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.100 EUR.
Der Ehemann war Beamter bei der Stadt W ... Er ist am 28.3.1942 geboren und ließ sich bereits zum 31.3.2006 - vorzeitig - in den Ruhestand versetzen. Außer seiner Pension verfügt er über Einkünfte aus Vermietung und Kapitalerträge. Wegen vorzeitigen Versorgungsbezugs wird von seinem Ruhegehalt ein Versorgungsabschlag von 3,6 % abgezogen. Das FamG ermittelte das Ruhegehalt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 %, hier: mit einem Monatsbetrag von zunächst 2.995,29 EUR. Hiervon zog es den Versorgungsabschlag ab, soweit er sich auf die Ehezeit bezog. Für drei Monate, den Zeitraum nach dem 31. März bis zum Ehezeitende am 30.6.2006, berücksichtigte es einen Abschlag i.H.v. anteilig 0,9 %. Den Ehezeitanteil des sonach berechneten Ruhegehalts rechnete es fiktiv auf den Zeitpunkt hoch, in welchem der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollenden würde. Zur Begründung führte es aus, es gehe nicht an, zu Lasten des Ehemanns eine höhere fiktive Versorgung als die tatsächliche Pension beim Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, andererseits aber zu seinen Lasten seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht um neun Monate [= den Zeitraum vom Ehezeitende 30.6.2006 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 28.3.2007] zu erweitern.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Mit unterschiedlicher Begründung rügen beide Beteiligten, das FamG habe den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragstellers unzutreffend bewertet. Der Antragsteller selbst hat die seinerseits ebenfalls eingelegte Beschwerde inzwischen zurückgenommen.
II. Die durch die Antragsgegnerin und den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg eingelegten Rechtsmittel sind als befristete Beschwerden gem. §§ 621e Abs. 1 und 3, 516, 517, 529 Abs. 1 bis 3 ZPO zulässig und statthaft. Das durch den Kommunalen Versorgungsverband eingelegte Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Urteils.
Nach Maßgabe des § 1587 Abs. 1 BGB bezieht sich der Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit durch die Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung. Als Ehezeit gilt hier gem. § 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 1.5.1970 bis zum 30.6.2006.
In dieser Zeit hat die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 243,64 EUR erworben, die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB bewertet werden. Wie durch das FamG ermittelt wurde, bestehen daneben keine (unverfallbaren) Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Der Antragsteller hat eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erlangt. Diese Versorgung besteht bei der Stadt W..., gesetzlich vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Für die Bewertung ist gem. ...