Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

Länger erkrankte Beamte, bei denen keine Aussicht besteht, dass sie binnen Sechs-Monats-Frist wieder voll dienstfähig sind, können in den Ruhestand versetzt werden. Ob ein Beamter auf diese Weise „gegangen“ werden kann, hängt maßgeblich von der individuellen ärztlichen Prognose ab.

Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit ist für Beamte mit einem Versorgungsabschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 % pro Monat und somit 3,6 % pro Jahr. Gedeckelt ist er bei 10,8 %. Der Abschlag entfällt nur, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht oder das 63. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 40 Dienstjahre zurückgelegt wurden (§ 14 Abs. 3 BeamtVG).

Postbeamter wehrt sich gegen die Frühverrentung

In dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall klagte ein verbeamteter Postmitarbeiter. Er wehrte sich nach verlorener I. Instanz gegen die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, vermutlich auch und v.a. wegen der damit verbundenen finanziellen Einbußen.

Psychische Erkrankung, die gerade im dienstlichen Umfeld getriggert wurde

Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung, Bluthochdruck, Tinnitus und psychovegetativer Erschöpfungszustand bei beruflicher Konfliktsituation. 2011 wurde die Krankheitsgeschichte des Postbeamten vom behandelnden Arzt schon als „komplex“ bezeichnet. Die längere Dienstunfähigkeit, die zum Zurruhesetzungsbescheid führte, bestand 2016. Ein Versuch der Dienstaufnahme im Mai 2016 scheiterte nach wenigen Tagen.

Auf die Gesundungsprognose in den nächsten sechs Monaten kommt es an

Ein Beamter kann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er mindestens drei Monate innerhalb der letzten sechs Monate ausgefallen ist und wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Gleichzeitig darf er nicht anderweitig verwendbar sein (§ 44 Abs. 1 BBG).

Detaillierte Auseinandersetzung mit ärztlichen Gutachten

In der Berufungsentscheidung analysierte das OVG die diversen betriebs- und privatärztlichen Untersuchungsberichte. Im Ergebnis erschienen den Richtern die prognostizierten Genesungsaussichten so nachvollziehbar negativ, dass sie die Zurruhesetzungsanordnung für richtig erachteten. Sie hielten den Beamten angesichts der Art der Erkrankung auch nicht in einem anderen Amt einsetzbar.

Falsches Ruhestands-Datum in der Entlassungsurkunde bleibt folgenlos

In der Entscheidung wurde noch ein formales Problem diskutiert. Das Datum des Ruhestandsbeginns in der Entlassungsurkunde stimmte mit dem im Bescheid nicht ganz überein. Das befand das Gericht für unschädlich. Das Datum in der Urkunde sei lediglich deklaratorisch. Bestimmt werde es vielmehr vom Gesetz. Danach beginnt der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem dem Beamten die Versetzung bekannt gegeben worden ist (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BBG). Die Zurruhesetzungsverfügung wurde dem Kläger am 12.10.2016 zugestellt, weshalb er – eindeutig - mit dem Ablauf des 31.10.2016 in den Ruhestand trat.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.3.2022, 1 A 2855/21)


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