Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 14.05.2018; Aktenzeichen 3 O 103/18)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2018; Aktenzeichen 2 BvR 1649/18)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 14.05.2018, Az. 3 O 103/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verfolgt im Wege der einstweiligen Verfügung einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen das Miteigentum der Antragsgegner an einer Immobilie.

Die Immobilie H...straße ... in ... V... stand im jeweils hälftigen Miteigentum der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten A... M... . Nach dessen Tod am 13.06.2013 wurde den beiden Kindern des Erblassers und Antragsgegnern am 05.11.2013 ein Erbschein erteilt (Notariat ..., Nachlassgericht, NG II 48/2013), wonach der Erblasser von ihnen jeweils zur Hälfte beerbt wurde. Aufgrund dieses Erbscheins wurden die Antragsgegner in Erbengemeinschaft zu 1/2 anstelle des Erblassers im Grundbuch eingetragen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.10.2014 haben die Antragsgegner die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Grundstückseigentümergemeinschaft an der fraglichen Immobilie beantragt. Das Amtsgericht N... hat Termin zur Zwangsversteigerung anberaumt auf den 18.05.2018.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, das Grundbuch sei hinsichtlich der Eintragung der Antragsgegner als Eigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers an der gemeinsamen Immobilie unrichtig. Zur Glaubhaftmachung ihres Verfügungsanspruchs beruft sie sich auf das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26.04.2018 (Az. 3 O 8/15). Sie ist der Ansicht, sie könne die Eintragung des Widerspruchs verlangen, da die Gefahr bestehe, dass sie auch ihren hälftigen Miteigentumsanteil durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren verliere.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 14.05.2018 zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Urteil vom 26.04.2018 ergebe sich nicht, dass der Erbschein vom 05.11.2013 materiell unrichtig und die Antragsgegner nicht Erben geworden seien.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 15.05.2018 formlos übersandten Beschluss hat die Antragstellerin am 16.05.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie argumentiert, der Erbschein beruhe auf der Annahme des Nachlassgerichts, dass die Antragsgegner testamentarische Erben geworden seien. Das zeige sich daran, dass es im Erbschein die Anordnung der Testamentsvollstreckung aufgeführt habe. Aus dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26.04.2018 ergebe sich, dass die Antragsgegner jedenfalls nicht testamentarische Erben geworden seien. Die Eintragung der Antragsgegner im Grundbuch mit dem Berufungsgrund der letztwilligen Verfügung vom 04.11.2009 sei deshalb materiell unrichtig. Der Berufungsgrund der Antragsgegner nehme an der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs teil.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 14.05.2018, Az. 3 O 103/18, wird aufgehoben und es wird im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss wie folgt erkannt:

1. Im Grundbuch von V... Blatt ... Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 5 und lfd. Nr. 8 Flurstück Nr. ... und Nr. ... nähe H...straße, Gebäude- und Freifläche mit 528 qm und H...straße ..., Gebäude- und Freifläche mit 847 qm wird zugunsten der Antragstellerin ein Widerspruch gegen das Eigentumsrecht der Antragsgegner als Eigentümer in Erbengemeinschaft, eingetragen im Grundbuch von V..., Blatt ... Abteilung I lfd. Nr. 1.3 und Nr. 1.4 eingetragen.

2. Der Antrag auf Eintragung des Widerspruchs wird durch das Landgericht Ravensburg beim zuständigen Grundbuchamt, dem Amtsgericht N... eingereicht.

Mit Beschluss vom 17.05.2018 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 14.05.2018 nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht vorgelegt. Im Testament des Erblassers vom 04.11.2009 fänden sich keine Anhaltspunkte für eine letztwillige (Ersatz-)Erbeinsetzung der Antragsgegner. Ihre Erbenstellung erhielten die Antragsgegner allein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, wovon auch das Nachlassgericht ausgegangen sei.

Gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 18.05.2018, auf den hinsichtlich der weiteren Ausführungen verwiesen wird.

II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgemäß (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) gegen das Eigentumsrecht der Antragsgegner im Grundbuch zurecht zurückgewiesen. Unabhängig davon, ob das Gru...

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