Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 14.05.2018; Aktenzeichen 3 O 103/18)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2018; Aktenzeichen 2 BvR 1649/18)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 24.05.2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist durch die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 24.05.2018 nicht verletzt.

Eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses könnte nicht schon allein deshalb und dann erfolgen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör tatsächlich verletzt worden wäre. Denn mit der Möglichkeit des ergänzenden Vorbringens im Rahmen einer Gehörsrüge wäre ein solcher Fehler behoben.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verstößt ein Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es bei einer Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urt. v. 15.02.2018, I ZR 243/16, Rn. 7 m.w.N., juris; BGH, Beschl. v. 17.09.2015, IX ZR 263/13, Rn. 7, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren obliegt es, den Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 936, § 920 Abs. 2 ZPO). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich auf alle Voraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB), einschließlich der Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation).

Die Antragstellerin musste folglich davon ausgehen, dass der Senat auch ihre Aktivlegitimation prüfen würde. Nachdem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits dann zurückzuweisen ist, wenn eine Voraussetzung für ihren Erlass fehlt, kann es für einen anwaltlich vertretenen, demnach prozesskundigen Beteiligten nicht überraschend sein, wenn ein Berufungsgericht aufgrund eines anderen Aspekts zum selben Ergebnis kommt wie das Ausgangsgericht.

Ferner trifft es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass der Senat den Kern ihres Vorbringens in seinem Beschluss vom 24.05.2018 nicht verbeschieden hätte. Der Umstand, dass die Antragsgegner die Teilungsversteigerung der im hälftigen Miteigentum der Antragstellerin stehenden Immobilie beantragt haben, musste in der Begründung der Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt werden. Denn nach der dargelegten Auffassung des Senats kommt es für die Aktivlegitimation bei einem Grundbuchberichtigungsanspruch auf die dingliche Rechtsposition des Anspruchstellers an. Und eine solche fehlt der Antragstellerin in Bezug auf den weiteren Miteigentumsanteil, für den die Antragsgegner im Grundbuch eingetragen sind.

Die beantragte Teilungsversteigerung vermag daran nichts zu ändern, auch wenn der Antragstellerin dadurch, unbeschadet ihrer Möglichkeiten in diesem Verfahren und etwaiger Schadensersatzansprüche, der Verlust ihres Miteigentumsanteils drohen kann.

2. Die Gehörsrüge der Antragstellerin ist auch materiell nicht begründet.

Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin zunächst auf § 1011 BGB. Die Vorschrift greift ein, wenn mehrere nicht eingetragene Miteigentümer Gläubiger des Berichtigungsanspruchs sind und gibt jedem von ihnen die Möglichkeit, Zustimmung des Buchberechtigten zur Eintragung aller Miteigentümer zu verlangen (vgl. Staudinger-Gursky, BGB, 2013, § 894, Rn. 70).

Diese Konstellation ist hier nicht gegeben, da die Antragstellerin an der für die Antragsgegner eingetragenen Miteigentumshälfte gerade nicht mitberechtigt ist. Ein anderes Verständnis der Vorschrift ergibt sich auch nicht aus den weiteren von der Antragstellerin zitierten Fundstellen (vgl. MüKo-Kohler, BGB, 7. Aufl. 2017, § 894 Rn. 20, beck-online; Soergel-Stürner, BGB, 13. Aufl. 2002, § 894 Rn. 17; Palandt-Herrler, BGB, 77. Aufl. 2018, § 894 Rn. 6).

Aus der Auffassung des OLG Schleswig (Urt. v. 16.12.1994, 14 U 138/94, NJW-RR 1995, 900, beck-online), wonach dem Miteigentümer eines Grundstücks in einer sehr speziellen Konstellation ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB gegen einen zu Unrecht eingetragenen Miteigentümer bereits deshalb zusteht, weil dieser die Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG betreiben könne, kann die Beschwerdeführerin bei der vorliegenden Fallkonstellation nichts für sich herleiten.

Zum Einen dehnt - ohne sich mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und einschlägigen Kommentarliteratur explizit auseinanderzusetzen - das OLG Schleswig die Anspruchsberechtigung über den Kreis der wirklichen Rechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2000, XI ZR 14/99, Rn. 9, juris) hinaus aus, wobei die von der Beschwerdeführerin zitierte Kommentierung im Palandt diese Ansicht jedenfalls in der aktuellen Auflage nicht stützt.

Zum Andern hat das O...

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