Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 13.11.2019; Aktenzeichen 2 O 166/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2019, Az. 2 O 166/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
3. Es ist weiter beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf ... EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Klagepartei verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Delikt wegen des Leasings eines Fahrzeugs, da dieses von den Beklagten mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden sei. Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel, die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des darin verbauten Motors 3.0 V6 TDI (Euro 6). Das Fahrzeug unterliegt einem verpflichtenden Rückruf durch das KBA.
Die Klagepartei leaste mit Vertrag vom 13.04.2017 von der ... das streitgegenständliche Fahrzeug über eine vereinbarte Laufzeit von 36 Monaten. Die monatliche Leasingrate betrug ... EUR bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Das Fahrzeug wurde der Klagepartei am 11.07.2017 übergeben. Der Leasingvertrag wurde zum 01.08.2020 beendet.
Zur Begründung ihres Anspruchs macht die Klagepartei im Wesentlichen geltend, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei (mindestens) eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, was den Vorständen der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Sie hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geleast, wenn sie bei Abschluss des Vertrags hiervon Kenntnis gehabt hätte. Der ihr vorsätzlich sittenwidrig zugefügte Schaden in Form der gezahlten Leasingraten sei auch nicht dadurch entfallen, dass sie sich ein Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung anrechnen lassen müsse. Denn die Leasingraten bildeten wirtschaftlich betrachtet den Nutzungsvorteil des Leasinggebers ab, der sich mit den Leasingraten nicht nur für die Nutzung, sondern u.a. auch für die Finanzierung des Fahrzeugs und anderer Kosten bezahlen lasse. Die Leasingrate decke nicht nur reine Nutzungskosten ab, sondern zahlreiche nutzungsfremde Positionen wie z. B. die Refinanzierungskosten des Leasinggebers.
Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, eine unzulässige Abschalteinrichtung sei in dem Fahrzeug nicht verbaut. Die Beklagte zu 1) macht darüber hinaus geltend, sie habe den streitgegenständlichen Motor nur zugekauft und bei umfangreichen eigenen technischen Prüfungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt. Der Klagepartei sei jedenfalls kein Schaden entstanden, da sie das Fahrzeug lediglich geleast habe.
Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils:
...
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klagepartei hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, da ein möglicher Schaden jedenfalls aufgezehrt wäre.
Der Klagepartei könnte vorliegend - unabhängig von der strittigen Frage der Haftung beider Beklagten dem Grunde nach - ein möglicher Anspruch allenfalls auf Naturalrestitution in Form der Rückgängigmachung der Folgen des abgeschlossenen Vertrags zustehen. Dies führt bei einem Leasingvertrag wie im vorliegenden Fall jedoch im Ergebnis dazu, dass ein ersatzfähiger Schadensbetrag nicht festzustellen ist, da der anzurechnende Nutzungsersatz dem entstandenen Schaden entspricht.
1. Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellt könnte vorliegend ein Schaden dergestalt entstanden sein, dass die Klagepartei den streitgegenständlichen Leasingvertrag ungewollt abgeschlossen hat (vgl. etwa auch OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - 13 U 86/18, juris Rn. 100 m.w.N.).
Denn der von der Klagepartei abgeschlossene Leasingvertrag entsprach - im Falle einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach - nicht ihren berechtigten Erwartungen und die Leistung wäre für ihre Zwecke nicht voll brauchbar. Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit dem Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 45 ff.). Gleiches gilt für einen Leasingvertrag, da für den ...