Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 23.11.2016; Aktenzeichen 25 F 1567/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.05.2021; Aktenzeichen XII ZB 190/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 23.11.2016, Az. 25 F 1567/12, in Ziff. 2 der Entscheidungsformel (Versorgungsausgleich) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: Ast.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7549 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto (Versicherungsnummer: Agg'in.) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs AG (Versicherungsnummer: ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14.188,95 EUR nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der AVB E76FID und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.12.2012, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers (Personalnummer ...) bei der Daimler AG auf betriebliche Altersversorgung aus dem Pension Capital One gemäß den Versorgungsbestimmungen für Leitende Führungskräfte der Daimler AG zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich (Stand: 22.04.2010) ein Versorgungsguthaben, bezogen auf den 28.02.2013, auf die Antragsgegnerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin beträgt 138.278,00 EUR; davon entfallen 19.528,00 EUR auf den Startbaustein.

Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 23.11.2016, Az. 25 F 1567/12, zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 05.07.2017, Az. 25 F 1567/12, (nachehelicher Unterhalt) wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %.

Außergerichtliche Kosten Dritter werden nicht erstattet.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt:

Für die Scheidung: 13.500,00 EUR

Für den Versorgungsausgleich: 4.050,00 EUR

Für den nachehelichen Unterhalt: 12.000,00 EUR

6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. 1. Die Ehegatten streiten in einem Scheidungsverbundverfahren über den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt.

Die Ehegatten haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller besitzt die deutsche, die Antragsgegnerin die tschechische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Nach Eheschluss lebten die Eheleute bis 2003 in Deutschland zusammen. Ab 2003 zogen die Beteiligten aufgrund eines Entsendungsvertrags des Antragstellers in die USA, wo sie gemeinsam lebten. Die deutsche Wohnadresse behielten die Beteiligten bei. Im Jahr 2005/2006 kehrte der Antragsteller nach Deutschland zurück, um seine Tätigkeit hier wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin verblieb in den USA, wo sie in der im hälftigen Miteigentum beider Beteiligter stehenden Immobilie in Florida lebte.

Der Antragsteller arbeitet als Industriekaufmann bei der Firma Daimler AG. Die Antragsgegnerin ist gelernte Maklerin, sie übt keinen Beruf aus.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 29.03.2013 zugestellt.

2. a) Der Antragsteller geht zum nachehelichen Unterhalt davon aus, dass ein solcher nicht geschuldet sei. Die Höhe des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Bedarfs von 1.000,00 EUR monatlich werde bestritten, nachdem der Antragsgegnerin bislang durch seine Unterhaltszahlungen monatlich 860,00 US-$ zur Verfügung gestanden hätten, mit denen sie über 11 Jahre hinweg ihren Lebensunterhalt bestritten habe.

Die Antragsgegnerin sei nicht bedürftig, da sie sich einen Wohnwert in Höhe von mindestens 1.000,00 US-$ monatlich anzurechnen habe. Zudem unterlasse sie es, Mieteinnahmen zu erzielen. Im Übrigen treffe die Antragsgegnerin, die nicht krank sei, eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 100 %. Angesichts ihrer früheren Berufstätigkeit als Maklerin sei die Antragsgegnerin in der Lage, in Tschechien oder in den USA selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch habe die Antragsgegnerin verwirkt, da sie das gemeinsame Haus der Eheleute in Florida, welches von ihr alleine bewohnt werde, über die Jahre ohne Grund habe verkommen lassen.

b) Der Antragsteller geht beim Versorgungsausgleich davon aus, dass dessen Durchführung grob unbillig sei, weshalb er gemäß § 27 VersAusglG nicht durchzuführen sei. Der Antragsteller verweist darauf, dass die Beteiligten seit 2005/2006 getrennt leben und dass seit die...

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