Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 25.02.2016) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten N. R. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene, minderjährige Beteiligte N. R. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts des Verfahrens auf familiengerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung in Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses des AG - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 auf 170.000,00 Euro. Er ist der Ansicht, der Wert sei auf 85.000,00 Euro festzusetzen. Durch Vertrag vom 14.12.2015 habe er lediglich seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Objekt veräußert. Die familiengerichtliche Genehmigung habe sich nur hierauf bezogen, weshalb auch nur die Hälfte des für das gesamte Objekt vereinbarten Kaufpreises von 170.000,00 Euro als Wert anzusetzen sei. Es würde dem Grundsatz des Kindeswohls widersprechen, wenn die von ihm zu tragenden Kosten des Genehmigungsverfahrens aus dem Gesamterlös ermittelt würden, obwohl dieser nur zur Hälfte auf ihn entfalle. In der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.01.2014 (Az.: 17 WF 237/13) sei die spezielle Vorschrift des § 46 Abs. 2 FamGKG übersehen worden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des AG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Bestimmung des Verfahrenswerts von Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung richtet sich in Ermangelung besonderer Vorschriften nach § 36 FamGKG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 7680, 7691 f.). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist der "Wert des zugrunde liegenden Geschäfts" maßgeblich. Durch Beschluss vom 24.01.2014 (Az.: 17 WF 237/13) hat der Senat entschieden, dass sich der Wert des Genehmigungsverfahrens auch dann nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts richtet, wenn der Minderjährige an dem veräußerten Grundstück nur zu einem Bruchteil mitberechtigt war.
Eine andere rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst. Es ist anerkannt, dass der Wert des Genehmigungsverfahrens durch das Rechtsgeschäft insgesamt bestimmt wird, und nicht durch das Interesse des Minderjährigen (Prütting/Helms/Klüsener, FamFG-Kom., 3. A., § 36 FamGKG Rn. 5). Der "Grundsatz des Kindeswohls" gebietet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, den Verfahrenswert von Genehmigungsverfahren möglichst gering anzusetzen. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 FamGKG wird - trotz ihres Standorts im Unterabschnitt "Besondere Wertvorschriften" des FamGKG - durch die spezieller gefasste Bestimmung des § 36 FamGKG verdrängt (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG-Handkommentar, 2. A., § 46 Rn. 6). Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 FamGKG betreffen "Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen" und sind damit, anders als vom Beschwerdeführer angenommen, hier nicht einschlägig.
Zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung besteht gerade im vorliegenden Fall kein Anlass, da nach dem Vertrag vom 14.12.2015, der in einer einheitlichen notariellen Urkunde die Veräußerung sämtlicher Miteigentumsanteile der drei Veräußerer an die Erwerber umfasst, von der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung die Fälligkeit des gesamten Kaufpreises von 170.000,00 Euro und damit mittelbar die Übertragung des Eigentums an dem gesamten veräußerten Objekt abhängen (vgl. III. 2. c) sowie IX. 5. der Urkunde).
III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI10850191 |