Leitsatz (amtlich)
1. Der in einem griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesener Name ist ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen. Jedenfalls wenn ein zu berichtigender Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des BGH gem. seinem Beschluss v. 27.10.1993 (BGH v. 27.10.1993 - XII ZB 91/93, MDR 1994, 920 = NJW-RR 1994, 578 = StAZ 1994, 42) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte gebietet § 12 FGG dann keine weiteren Ermittlungen.
2. Maßgebend ist die lateinische Schreibweise der Namen in der Rubrik 1 (Surname/Norm) eines Passes. Nicht verbindlich ist demgegenüber eine Schreibweise des Reisepasses in der Zone für das automatische Lesen.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 27.10.2004; Aktenzeichen 10 T 168/04) |
AG Stuttgart (Aktenzeichen F 7 GR 118/04) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 5 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart v. 27.10.2004 wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Das Standesamt Böblingen hat auf schriftliche Anzeige des Kreiskrankenhauses in Böblingen die Geburt der Beteiligten zu 3) am ...im Geburtenbuch unter der Nr. .../1979 mit dem Familiennamen "...ou...ou" eingetragen. Für die Mutter, die Beteiligte zu 2), wurde der gleiche Familienname und für den Vater, den Beteiligten zu 1), der Familienname "...ou..." eingetragen. Nachdem ihm im Jahr 2004 in anderem Zusammenhang die Pässe der Beteiligten zu 1)-3), die griechische Staatsangehörige sind, vorgelegt wurden, beantragte das Standesamt, den Familiennamen der Beteiligten zu 2) und 3) auf "...u...u" und den Familiennamen des Vaters auf "...u..." zu berichtigen, weil sich die entsprechende Schreibweise aus den griechischen Pässen ergebe. In diesen wurde jeweils im Feld Ziff. 1, das u.a. mit "Surname" und mit "Nom" bezeichnet ist, die griechische Buchstabenfolge "Omikron-Ypsilon" in der lateinischen Schreibweise mit dem Buchst. "U" wiedergegeben. In der Zone der Reisepässe für das automatische Lesen ist für die genannte griechische Buchstabenkombination als lateinische Schreibweise die Buchstabebkombination "OU" erkennbar. Die vorgelegten Pässe sind seit dem 22.4.2002 (Beteiligte zu 1) und 2)) und seit dem 23.4.1999 (Beteiligte zu 3)) gültig.
Das AG Stuttgart hat mit Beschluss v. 15.4.2004 dem Berichtigungsantrag stattgegeben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten 5 hat das LG Stuttgart mit Beschluss v. 27.10.2004 zurückgewiesen, weil allein die Schreibweisen der Familiennamen im oberen Teil des Passes in dem mit "Surname/Nom" gekennzeichneten Feld ausschlaggebend sei.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsaufsichtsbehörde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann (BGH v. 27.10.1993 - XII ZB 91/93, MDR 1994, 920 = NJW-RR 1994, 578 = StAZ 1994, 42).
Nach der zum Zeitpunkt der Eintragung im Geburtenbuch am ... 1979 geltenden Rechtsprechung waren die Namen griechischer Staatsangehöriger in den Personenstandsbüchern buchstabengetreu in lateinischer Schrift wieder zu geben, auch wenn sie im Reisepass in lateinischer Schrift phonetisch umgeschrieben waren (OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 = Die Justiz 1986, 416). Seit der Entscheidung des BGH mit Beschluss v. 27.10.1993 (BGH v. 27.10.1993 - XII ZB 91/93, MDR 1994, 920 = NJW-RR 1994, 578 = StAZ 1994, 42) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (BGH v. 27.10.1993 - XII ZB 91/93, MDR 1994, 920 = NJW-RR 1994, 578 = StAZ 1994, 42; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGReport Köln 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass). Diese Vorgehensweise entspricht Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (Namübk) v. 13.9.1973. An diese Rechtslage ist auch § 49 Abs. 2 S. 3 DA angepasst, wonach die lateinische Schreibweise z.B. in einem Reisepass des Heimatstaats des Betroffenen maßgebend ist.
2. Das LG hat zutreffend die lateinische Schreibweise der Namen in der Rubrik 1 (Surname/Nom) der jeweiligen Pässe als ausschlaggebe...