Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen 17 O 513/10) |
Tenor
1, Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 14.4.2011 wird zurückgewiesen.
2, Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.000 EUR
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat der Sache nach keinen Erfolg.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. ferner §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).
Kurz zusammenfassend:
Der Kläger ist ein gem. § 4 UKIaG gelisteter Verband. Die Beklagte ist ein Telemediendienstunternehmen und stellt unter ... die Möglichkeit zur Verfügung, dort abgebildete Produkte, bezüglich deren auf eine Hörbuchkatalogauflage verwiesen wird und welche in einen symbolischen Warenkorb gelegt werden können, entgeltlich herunterzuladen und sich so online eine Kopie der jeweiligen Hörbuchdatei durch Speicherung auf dem eigenen Computer zu erstellen. Dieser Online-Dienst ist von der Beklagten über ein Link unter Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt (K 3 = Bl. 14 bis 15). In ihnen wird u.a. vorgegeben:
§ 8 Urheberrecht, Nutzung
Unsere Ware sowie alle darin enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und mit unhörbaren digitalen Wasserzeichen versehen. Jede Verwertung und Weitergabe an Dritte, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen sind, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung (gem. §§ 182, 183 BGB), Im Falle der Zuwiderhandlung behalten wir uns rechtliche Schritte vor, es sei denn, dass bei Vertragsschluss ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Der Käufer der im Portal ... angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt.
Der Kläger sieht im letzten Satz dieser Klausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 17 Abs. 2 UrhG. Denn nach der eigenen Terminologie der Beklagten komme ein Kaufvertrag zwischen ihr und dem jeweiligen Erwerber/Verbraucher zustande. Sie vereitle aber durch die angegriffene Klausel zugleich das damit versprochene Leistungsprogramm, nämlich die Übertragung des Kaufgegenstandes zu Eigentum und damit zur freien Verfügbarkeit des Käufers.
So werde der Vertragszweck durch die Klausel gefährdet. Der formularmäßige Regelungsgehalt verstoße auch "gegen die grundlegende Wertung der Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG" (Bl. 8). Diese Vorschrift sei vorliegend zumindest analog anwendbar. Die mit der Erschöpfung einhergehende freie Handelbarkeit der erworbenen Ware wieder durch das Klauselwerk zu unterbinden, sei unangemessen i.S.d. § 307 BGB.
Der Kläger hat beantragt: [wie zweitinstanzlich erneut].
Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Sie hat hauptsächlich eingewandt, die Klausel bestimme das Leistungsprogramm unmittelbar mit und sei danach schon, da die Hauptleistung geregelt werde, nicht kontrollfähig. Im Übrigen sei kein Kaufvertrag betroffen, sondern, was dem Kunden nach seinem Vorverständnis und dem nur online abwickelbaren Vorgang auch nicht verborgen bleibe, nur ein solcher auf die Verschaffung einer Lizenz zur beschränkten, näher bestimmten Nutzung der heruntergeladenen Datei. § 17 Abs. 2 UrhG könne schon keine gesetzliche Leitbildfunktion für das vorliegende reine Online-Geschäftsmodell zukommen, weil Erschöpfung nach Rechtsprechung und Literatur und der das Urhebergesetz insoweit bestimmenden Richtlinie 2011/29/EG nur hinsichtlich eines physisch existenten Vervielfältigungsstückes (CD, Video oder Ähnliches) eintrete, nicht aber am Vervielfältigungsrecht an einer nur online zur Nutzung zur Verfügung gestellten Datei.
Dem schloss sich das LG im Kern in seiner ausführlichen Begründung an und wies die Klage ab.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der an seinen erstinstanzlichen Wertungen festhält und wie schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens den Verstoß schwerpunktmäßig in der Verfehlung der nach den Umständen geweckten, jedoch durch die Klausel konterkarierten Kundenerwartung sieht, "eine gewisse Gleichstellung zwischen 'Erwerber' durch Download und Erwerber eines Werkes auf dauerhaftem Datenträger" (vgl. auch Bl. 210) zu erlangen mit vollwertigem Eigentum und damit dem Recht sowohl des Weiterverschenkens wie der Weiterveräußerung, aber ebenso dem des Abhörens auch in Anwesenheit von Dritten. § 17 Abs. 2 UrhG gelte zumindest analog, die Art der Datenübertragung sei unerheblich für den Vertragstypus, der hier nach den von der Beklagten gesetzten Umständen auf Kaufvertrag angelegt sei. Auch § 53 UrhG verbiete die umfassende Nutzungsbeschränkung, wie sie in der angegriffenen Klausel geschehen sei. An der Beklagten sei es, die Vertragsgestaltung so zu fassen, dass der versprochene Erfolg auch eintrete; dies sei jedenfalls auch dadurch möglich, dass d...