Leitsatz (amtlich)

1. Ein Unternehmen, das Grabmale herstellt und auf Friedhöfen aufstellt, verstößt gegen § 3a UWG (i.V.m. der gemeindlichen Friedhofssatzung), wenn es auf den von ihm aufgestellten Grabmalen Firmenschilder der streitgegenständlichen Art mit der Angabe seines Unternehmensnamens und -sitzes sowie seiner Telefonnummer anbringt, obwohl die Friedhofssatzung das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Friedhof verbietet.

2. Unter einem "Anbieten" im Sinne der Friedhofssatzung ist jede auf den Vertrieb gerichtete Handlung einschließlich der Werbung und des Feilhaltens zu verstehen.

3. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher versteht Firmenschilder der streitgegenständlichen Art nicht als schlichte, neutrale Herstellerangabe "zu Verwaltungszwecken", sondern als Maßnahme der Absatzförderung und damit als ein "Anbieten".

4. Der Verstoß ist geeignet, die Interessen der Verbraucher - der Besucher des Friedhofs - spürbar zu beeinträchtigen. Ob die Friedhofsverwaltung derartige Kennzeichnungen duldet, ist unerheblich.

5. Zur Haftung der Gesellschafter des Unternehmens.

 

Normenkette

UWG §§ 3a, 8

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 22.09.2017; Aktenzeichen Kn 8 O 148/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.09.2017 - Kn 8 O 148/17 - wie folgt abgeändert:

Die Verfügungsbeklagten Ziff. 1 und 2 werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

a) auf dem Friedhof der Stadt L. mit Werbeaufschriften auf Grabmalen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

((Abbildung))

b) auf dem Friedhof der Gemeinde T. mit Werbeaufschriften auf Grabmalen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

((Abbildung))

c) auf dem Friedhof der Gemeinde U. mit Werbeaufschriften auf Grabmalen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

((Abbildung))

d) auf dem Friedhof der Stadt B. mit Werbeaufschriften auf Grabmalen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

((Abbildung))

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten der beiden Rechtszüge tragen die Verfügungsklägerin 60 % und die Verfügungsbeklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 20 %. Die Verfügungsbeklagten Ziff. 1 und 2 tragen jeweils 20 % der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten Ziff. 3, 4 und 5. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert für beide Rechtszüge: 240.000,00 Euro (im Verhältnis der Verfügungsklägerin zu jedem Verfügungsbeklagten: jeweils 48.000,00 Euro).

 

Gründe

A Die Verfügungsklägerin verlangt von der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Anbringung bestimmter Firmenschilder auf Grabsteinen zu unterlassen.

Die Verfügungsklägerin verkauft Grabmale, sog. Urnensäulen, die sie u.a. über das Internet vertreibt. Die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 stellt Grabsteine her, die sie auf verschiedenen Friedhöfen aufstellt und an ihnen ein Firmenschild der Größe von ca. 9 cm × 2 cm anbringt. Darauf ist neben der Unternehmensbezeichnung "M. Grabmale" der Sitz des Unternehmens sowie die Telefonnummer angebracht (vgl. die in der Urteilsformel wiedergegebenen Lichtbilder).

Die Verfügungsklägerin sieht hierin einen Verstoß gegen die jeweiligen Friedhofssatzungen der betreffenden Kommunen, wonach es auf dem Friedhof nicht gestattet sei, "Waren und gewerbliche Dienste anzubieten" (§ 3 Absatz 2 Nr. 6 der Satzungen von L., T. und U., § 3 Absatz 2 Buchst. g der Satzung von B.) sowie einen Verstoß gegen § 7 UWG.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde erstinstanzlich zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege zwar ein Verstoß gegen die Friedhofssatzungen vor, dieser sei jedoch nicht spürbar, weil die Beschriftung lediglich aus geringer Entfernung entziffert werden könne.

Mit der Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihre Ansprüche sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre Gesellschafter, die Verfügungsbeklagten Ziff. 2 bis 5, weiter.

Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 22.09.2017 (Kn 8 O 148/17) gegen jeden der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung - wie in der Urteilsformel - zu erlassen. Die Verfügungsbeklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.

B Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Ansprüche der Verfügungsklägerin - nur - gegen die Verfügungsbeklagten Ziff. 1 und 2 auf Unterlassung aus § 8 Absatz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG und jeweils § 3 Absatz 2 Nr. 6 der Friedhofssatzungen der Städte L. (Anlage AS 5) und der Gemei...

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