Leitsatz (amtlich)
Hat das Gericht eine auf Unterlassung gerichtete Beschlussverfügung aufgrund des Vortrags des Verfügungsklägers erlassen, weil der Verfügungsbeklagte als Täter wettbewerbswidrig Waren im Rahmen seines eBay-Accounts angeboten habe, und bestätigt es nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten die getroffene Unterlassungsanordnung aufgrund des weiteren, erstmals nach Zustellung der Beschlussverfügung hilfsweise gehaltenen Vortrags des Verfügungsklägers, weil der Verfügungsbeklagte zu dem wettbewerbswidrigen Angebot eines Dritten (Ehefrau) im Rahmen von dessen eBay-Account Beihilfe geleistet habe, indem er Produktfotos für den eBay-Auftritt erstellt und die bestellte Ware an den Kunden versandt habe, so bedarf dieses Urteil der erneuten Vollziehung, weil die Anordnung auf einen anderen, erst nach der Zustellung der Beschlussverfügung anhängig gemachten Streitgegenstand gestützt wird.
Verfahrensgang
LG Hechingen (Urteil vom 10.11.2023; Aktenzeichen 1 O 114/23) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.11.2023, Az. 1 O 114/23, und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hechingen vom 31.07.2023, Az. 1 O 114/23, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 210.000 EUR und für den zweiten Rechtszug auf 105.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungskläger begehren im Wege der einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten Unterlassung des Anbietens von Waren unter Vorenthaltung von bestimmten Pflichtangaben.
1. Die Verfügungsklägerin Ziffer 1 sowie deren Geschäftsführer, der Verfügungskläger Ziffer 2, bieten jeder für sich regelmäßig u. a. Textilwaren im Wege des Internet-Versandhandels auf verschiedenen Verkaufsplattformen an. Der Verfügungsbeklagte betreibt in Geislingen ein Fotostudio.
Am 28. Juni 2023 führten die Verfügungskläger einen Testkauf auf der Internetplattform "eBay" bei dem - als privater Verkäufer gekennzeichneten - Verkäufer mit der Bezeichnung "y-o" durch. Über dieses Benutzerkonto waren zu diesem Zeitpunkt 152 Artikel angeboten, welche überwiegend aus dem Textilbereich stammten und größtenteils als Neuware zum Festpreis angeboten wurden. Die Angebote enthielten professionelle, vom Verfügungsbeklagten angefertigte Produktfotografien. Die Angebote enthielten keine Hinweise auf Widerrufsrechte oder ein Impressum. Als Absender der auf den Testkauf hin übersandten Ware war der Verfügungsbeklagte angegeben.
Wegen des weiteren unstreitigen Vorbringens, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
2. Durch Beschluss hat das Landgericht am 31. Juli 2023 im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Verbrauchern Waren anzubieten und dabei
a) gewerbliche Verkaufsangebote nicht als solche zu kennzeichnen und/oder tatsächlich gewerbliche Angebote als Privatverkauf auszugeben und/oder
b) eine unvollständige Anbieterkennzeichnung vorzuhalten und/oder
c) den angesprochenen Verbrauchern die Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, vorzuenthalten und/oder
d) den angesprochenen Verbrauchern die Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und dem Kunden zugänglich ist, vorzuenthalten und/oder
e) den angesprochenen Verbrauchern die Informationen zum Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB vorzuenthalten und/oder
f) die angesprochenen Verbraucher nicht über das Bestehen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren und/oder
g) keine Informationen über die OS-Plattform zur Streitbeilegung zur Verfügung zu stellen und an leicht zugänglichen Stellen zu verlinken (klickbar),
jeweils wie geschehen auf der Internet-Verkaufsplattform "eBay" unter dem Pseudonym "y-o" und aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich: (...)
Zur Begründung hat das Landgericht auf den Verfügungsantrag der Verfügungskläger Bezug genommen. In ihrem Verfügungsantrag haben die Verfügungskläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG auf die Täterschaft des Verfügungsbeklagten als Inhaber des Verkäuferkontos "y-o" gestützt. Mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2023 (Bl. 39 LGA) und vom 26. Oktober 2023 (Bl. 56 LGA) haben die Verfügungskläger den geltend gemachten Unterlassun...