Leitsatz (amtlich)
1. Eine Partei die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn in der Vertragsurkunde - hier "regelmäßige Auszahlungen" in einem Versicherungsschein - verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Anschluss: BGH, Urt. v. 13.11.2000 - II ZR 115/99).
2. Wenn der Versicherer den Policenbedingungen "Wealthmaster" eine Einschränkung des Leistungsversprechens entnehmen will, verstößt diese Fassung der AVB ebenso gegen das Transparenzgebot wie die Fassung in den Policenbedingungen "Wealthmaster Noble" (BGH, Urt. v. 11.7.2012 - IV ZR 164/11).
3. Die in den Policenbedingungen "Wealthmaster" enthaltene Klausel: "Der Vertrag umfasst diese Policenbedingungen, den Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen. " führt nicht dazu, dass die Verbraucherinformation Vertragsbestandteil geworden ist.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 28.02.2012; Aktenzeichen 16 O 583/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 28.2.2012 - 16 O 583/09 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr ... verpflichtet ist, vierteljährlich jeweils am 25.3., 25.6., 25.9. und 25.12. eines jeden Jahres 2.668,94 EUR, steigend ab 25.3.1999 um 1 % pro Jahr, die nächste Zahlung zum 25.6.2013, bis zum 25.6.2045 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: bis 35.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus der Lebensversicherung mit der Policen Nr ... verpflichtet ist, vierteljährliche Auszahlungen i.H.v. 2.668,94 EUR, steigend ab dem 25.3.1999 um ein Prozent pro Jahr, vorzunehmen.
Hilfsweise begehrt er Ersatz seines Vertrauensschadens wegen behauptet fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der kreditfinanzierten Lebensversicherung "Wealthmaster".
Die Beklagte ist ein seit 1995 auf dem deutschen Markt tätiges britisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien.
Der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherungsvertrag des Typs "Wealthmaster" ist in das Anlagemodell "Lex-Konzept Rente" eingebunden, das von der L. AG entwickelt und initiert worden war.
Bei der "Lex-Konzept-Rente" wird auf Basis eines Eigenkapitalanteils von circa zehn Prozent ein um den Faktor elf gehebeltes Darlehen einer deutschen Bank aufgenommen. Das Eigenkapital wird im Wesentlichen zur Begleichung von Vermittlungsgebühren und ähnlichem verwendet. Der Darlehensbetrag wird zu einem Drittel in einen Investmentfonds und zu zwei Dritteln in eine Lebensversicherung bei der Beklagten investiert. Das Darlehen ist endfällig, so dass in den ersten Jahren nur Zinsen zu entrichten sind. Diese sollen mit den vierteljährlichen Auszahlungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung bezahlt werden. Bei Endfälligkeit des Darlehens soll der Investmentfonds so in seinem Wert gestiegen sein, dass eine vollständige Tilgung des Darlehens möglich ist.
Auf der Grundlage der Beratung durch den Zeugen S. investierte der 1950 geborene Kläger im Jahr 1998 in das Anlagemodell "Lex-Konzept Rente". Anlässlich der Beratung erstellte der Zeuge S. eine Modellrechnung über den Verlauf der Lex-Konzept-Rente (Anlage K 4 zu GA I 57). Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
"[...]
Wealthmaster-Police gegen Einmalbeitrag
Einmaleinzahlung: 339662 |
kalk. Wert Ende 2012: 362380 |
Erstauszahlung pro Quartal: 5220 |
mit einer jährlichen Steigerung von: 1 % |
Quartalsauszahlung nach 14 Jahren: 6000 |
entspricht monatlich: 2000 |
erw. Wachstum: 7,8 % p.a. |
davon Jahresdividende: 5,8 % p.a. |
[...]
Zahlungsströme während der geplanten Refinanzierungszeit
1. Jahr |
2. Auszahlung |
3. Zinsen+ |
4. Saldo vor |
5. Wert Wealthmaster |
|
Kontogebühr |
Steuern |
zum Jahresende |
|
1999 |
20879 |
-19890 |
989 |
318773 |
2000 |
21088 |
-19890 |
1198 |
321942 |
2001 |
21299 |
-19890 |
1408 |
325141 |
[...]
(2) Die hier genannten Auszahlungen setzen die auf Seite 1 genannten Wachstumsraten der Wealthmaster-Police voraus. Sollten die Wachstumsraten niedriger ausfallen, empfiehlt sich eine geringere Entnahme, um den Wert der Wealthmaster-Police zu erhalten. Sollten die Wachstumsraten höher ausfallen, so wächst der Wert der Wealthmaster-Police (Spalte 5) um mehr als die hier beschriebenen 1 % p.a. an.
Bei der Versicherung "Wealthmaster" handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags. Der Einmalbetrag wird bei dieser Versicherung von der Beklagten in Wertpapiere investiert, die in sog. Pools mit garantiertem Wertzuwachs zusammengefasst sind. Die den einzelne...