Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird aus dem Amt als Notar entfernt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 50.000 EUR
Tatbestand
Der am 4.11.1958 geborene Beklagte wurde im Jahr 1991 in Sachsen zum Notar bestellt, wo er bis März 2010 tätig war. Am 1.4.2010 wurde ihm eine Stelle als freier Notar in P. übertragen.
Der Beklagte ist disziplinarrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
Durch die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts L. vom 15.9.2008, geändert durch den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts D. vom 22.5.2009 - DSNot 0017/08 -, wurde gegen den Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 5.000 EUR verhängt, weil er vorsätzlich gegen die von den Vertragsparteien erteilte Weisung verstieß, die Umschreibung des Eigentums erst nach der Bestätigung der Kaufpreiszahlung zu beantragen.
Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts K. vom 5.12.2011 wurde gegenüber dem Beklagten eine aufsichtsrechtliche Missbilligung ausgesprochen, wobei ihm Verstöße gegen §§ 17 Abs. 1 S. 1, 23 S. 1, 44a, 46 Abs. 3 S. 2 BeurkG zur Last gelegt und ihm ferner der Vorwurf gemacht wurde, trotz Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen die Fälligkeit des Kaufpreises bestätigt zu haben.
Der Präsident des Landgerichts K. leitete am 16.7.2012 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das in der Folge mehrfach erweitert wurde. Mit Verfügung vom 9.4.2014 wurde der Beklagte vorläufig und mit sofortiger Wirkung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Amtes enthoben. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe sich in einer Vielzahl von Fällen der Gebührenüberhebung schuldig gemacht, habe in drei Fällen gegen Verwahrungsbestimmungen verstoßen, einen als Scheingeschäft nichtigen Kaufvertrag beurkundet, in fünf Fällen entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 BeurkG Grundstückskaufverträge beurkundet, obwohl nicht sichergestellt gewesen sei, dass den am Vertrag beteiligten Verbrauchern der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt worden sei, und er habe entgegen § 17 Abs. 1 BNotO eine Rechtsanwaltskanzlei in drei Fällen als Gegenleistung für die Vermittlung von Kunden an seinen Gebühren beteiligt. Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung wurde durch Beschluss des Senats vom 6.3.2015 - 1 Not 5/14 - abgelehnt.
Mit Urteil des Landgerichts K. - auswärtige Strafkammer P. - vom 27.11.2014 - KLs 92 Js 3736/13, 16 AK 15/13 - wurde der Beklagte wegen Gebührenüberhebung in 1678 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Beklagte aus den Taten einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 250.557,52 EUR erlangt hat. Zu der Tat hat das Gericht folgende Tatsachenfeststellungen getroffen (S. 7 ff. des Urteils):
"Seit 1991 war der Angeklagte Dr. W. zugelassener freier Notar in O. im Freistaat Sachsen.
Im März 2000 fand bei dem Angeklagten durch die zuständige Ländernotarkasse L. eine Kostenrevision statt. Die Kostenprüfer ließen sich hierbei u.a. stichprobenartig durch den Angeklagten als Notar beurkundete Verträge vorlegen. Darunter fand sich auch ein Grundstückskaufvertrag, bei dem der Angeklagte bei der Abrechnung von zwei 5/10 Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO als Gegenstandswert jeweils 100 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hatte.
Der Angeklagte wurde daraufhin durch die zuständigen Kostenprüfer sowohl mündlich als auch schriftlich in dem Prüfungsbericht vom 27.04.2001 darauf hingewiesen, dass im Regelfall nur ein Teilwert von 20 % bis maximal - im Einzelfall - 50% des Kaufpreises als Gegenstandswert angemessen ist. In der geprüften Abrechnung war jedoch auch ein solcher Einzelfall nicht gegeben. Daher wurde diese Abrechnung durch die Kostenprüfer gegenüber dem Angeklagten beanstandet.
Im Oktober 2005 fand sodann eine erneute Kostenrevision durch die zuständige Ländernotarkasse L. statt. Auch hier ließen sich die Kostenprüfer stichprobenartig durch den Angeklagten als Notar beurkundete Verträge vorlegen.
Darunter fand sich erneut ein durch den Angeklagten beurkundeter Grundstückskaufvertrag, bei dem der Angeklagte bei der Abrechnung von zwei Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO als Gegenstandswert jeweils 100 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hatte.
Der Angeklagte wurde daraufhin erneut durch die zuständigen Kostenprüfer sow...