Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 05.10.2018; Aktenzeichen 22 O 175/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger sowie der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018, Az. 22 O 175/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten 1) - 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 91.276,80 EUR als Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten 1) - 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 17.342,61 EUR als Vorschuss - die Umsatzsteuer auf den in Ziff. 1 titulierten Betrag - nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagten 1) - 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 39.635,20 EUR für die Ausbaugewerke nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.380,59 EUR seit dem 28.02.2015 und aus 28.254,61 EUR seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
4. Die Beklagten 1) - 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger vorgerichtliche Sachverständigenkosten i.H.v. 3.426,90 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.09.2015 zu zahlen. Die Beklagten 1) - 4) werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.706,66 EUR freizustellen und aus diesem Betrag Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
5. a) Die Beklagten Ziff. 1) - 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 26.180,00 EUR (Miete) zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.440,00 EUR seit 23.09.2015 und aus 14.520,00 EUR seit 13.09.2018. Die Beklagte 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.760,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2015 zu zahlen.
b) Die Beklagten Ziff. 1) - 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.322,15 EUR (Strafzins) zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2015.
c) Die Beklagten Ziff. 1) - 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 17.725,88 EUR (Bereitstellungszinsen) zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.375,88 EUR seit 23.09.2015, aus 6.875,00 EUR seit 17.10.2017 und aus 2.475,00 EUR seit 05.06.2018. Die Beklagte 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.543,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2015 zu zahlen.
d) Die Beklagten Ziff. 1) - 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 301,61 EUR (Schuldzinsen) zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017.
6. Die Beklagten 1) - 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 41.917,75 EUR (Nutzungsausfallentschädigung bis einschließlich Mai 2018) zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.452,00 EUR seit 23.09.2015 und aus 26.465,75 seit dem 13.09.2018. Die Beklagte 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 2.818,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2015 zu zahlen.
7. Die Beklagten 1) - 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 14.790,19 EUR für die Zeit vom 05.12.2015 bis zum 13.10.2018 zu zahlen.
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1) - 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubiger als Schadensersatz alle weiteren notwendigen Aufwendungen und Kosten zu erstatten, die über die in den Ziffern 1 - 3 genannten Beträge hinausgehen und den Klägern dadurch entstehen, dass das auf dem Grundstück N. straße xx in K. errichtete Einfamilienhaus mit Garage und Carport zum Zwecke der Mangelbeseitigung abgerissen werden und im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Werkleistung wieder in den Zustand vor dem Abriss versetzt werden muss.
9. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1) - 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubiger den aus der Mangelhaftigkeit der Dämmung unter der tragenden Bodenplatte auf dem Grundstück N. straße. xx in K. adäquat kausal verursachten Mietschaden in Höhe von monatlich 440 EUR für die Wohnung in der R. xx in L. und den durch diesen Mangel adäquat kausal verursachten Nutzungsausfall für das Einfamilienhaus mit Garage und Carport auf dem Grundstück N. straße. 13 in K. in Höhe von monatlich 704,50 EUR jeweils ab Juni 2018 zu erstatten.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen zurück...