Leitsatz (amtlich)
Zur Anrechnung von Einkünften des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit gem. § 1577 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 6 F 408/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Ravensburg vom 24.3.2004 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin Ziff. 1 ab September 2004 nur noch einen laufenden nachehelichen Unterhalt i.H.v. 282 Euro monatlich zu bezahlen hat.
Hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes und des laufenden Unterhaltes für die Zeit von August 2003 bis August 2004 bleibt es beim Urteil des AG.
II. Von den in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte 6/10, die Klägerin Ziff. 1 4/10. Von den in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 trägt der Beklagte 5/10, ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin Ziff. 1 selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziff. 2 und 3 werden vom Beklagten getragen.
Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden vom Beklagten zu 2/3, von der Kläger Ziff. 1 zu 1/3, getragen.
1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder S., geboren am 22.5.1996 und P., geboren am 23.9.1998, geltend gemacht. Das FamG hat über den Kindesunterhalt durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 26.11.2003 entschieden und den Beklagten für die Zeit ab Dezember 2003 zu einem Kindesunterhalt von jeweils 135 % des Regelbetrages abzgl. Kindergeldanteil verurteilt. Wegen der Rückstände beim Kindesunterhalt für die Zeit von Juli bis November 2003 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den geltend gemachten Betrag bezahlt hatte. Über den nachehelichen Unterhalt hat das Gericht durch Schlussurteil vom 24.3.2004 entschieden und den Beklagten verurteilt, einen Rückstand für März bis Juli 2003 i.H.v. 340 Euro und laufenden Unterhalt ab August 2003 i.H.v. 396 Euro monatlich zu bezahlen.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die Aufhebung des Urteils des FamG und die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die am 25.1.1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des FamG Ravensburg vom 5.11.2001 rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder S. und P. leben seit der Trennung im Februar 2000 bei der Mutter. P. ist seit einem am 28.12.1999 erlittenen Unfall zu 80 % schwerbehindert. Als Folge des Unfalles sind spastische Lähmungen und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung verblieben. P. befindet sich in regelmäßiger ergotherapeutischer und krankengymnastischer Behandlung, darüber hinaus finden in größeren Abständen neurologische und physiotherapeutische Behandlungen statt.
Der Beklagte arbeitet in einer Vollzeitstelle bei der Sanitärfirma B. KG. Sein Einkommen beträgt durchschnittlich 1.731,84 Euro. Daneben hat er Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung i.H.v. monatlich 383,46 Euro. Die andere Wohnung war bis Mitte Oktober 2003 vermietet, seither wird sie vom Beklagten selbst bewohnt. Der Beklagte hat einen Mitbewohner in seine Wohnung aufgenommen, der sich mit 100 Euro monatlich an den Wohnkosten beteiligt. Auf Finanzierungskredite bezahlt der Beklagte monatlich an das BHW 460,16 Euro und auf zwei Darlehen bei der Sparda-Bank 493,23 Euro und 324,35 Euro.
Die Klägerin hat nach der Trennung eine Halbtagsstelle bei der AOK angenommen, wo sie 1.006,82 Euro netto monatlich verdient. Bereits während der Ehe hat sie beim Tankstellenbetrieb G. gearbeitet, wo sie für eine stundenweise Aushilfstätigkeit derzeit im Schnitt 161,59 Euro netto monatlich erhält. Die Klägerin hat nach der Trennung eine etwa 100 qm große Eigentumswohnung zum Preis von 240.000 Euro erworben, die sie mit den Kindern bewohnt. Als Grundkapital hat sie dafür aus dem Zugewinnausgleich 30.000 DM (15.338,76 Euro) eingesetzt und den Rest über Kredite finanziert. Auf einen Kredit zahlt sie 635 Euro monatlich, auf einen weiteren Kredit 1.127,81 Euro im Quartal. Die zweite Wohnung im Haus wird von ihrem Partner K. Z. mit seiner 17-jährigen Tochter bewohnt. Die Klägerin ist seit inzwischen 4 Jahren mit Herrn Z. partnerschaftlich verbunden, seit September 2002 leben sie im selben 2-Familien-Haus.
Das FamG hat dem Beklagten neben dem unbestrittenen Einkommen von 1.731,84 Euro Mieteinnahmen bzw. einen Wohnvorteil aus seinen beiden Wohnungen von insgesamt 8.388 Euro jährlich zugerechnet.
Das Einkommen der Klägerin hat das FamG mit 1.168,41 Euro bemessen, das Aushilfseinkommen bei der Tankstelle nach Beweisaufnahme mit durchschnittlich 161,59 Euro monatlich. Das FamG hat das Einkommen der Klägerin insgesamt als überobligationsmäßig angesehen und ihr deshalb einen Betreuungsbonus...