Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 29.01.2010; Aktenzeichen 26 O 161/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.07.2012; Aktenzeichen II ZR 297/11)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.1.2010 wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten zu 1 und 2 (H......) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

- 44.178,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten können,

- weitere 2.142,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren 36a IN 58/09 des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten können,

- weitere 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.2.2009 zu zahlen.

b) Der Beklagte zu 3 (M.......) wird verurteilt, an die Klägerin

- 36.785,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten kann.

- weitere 1.783,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren 36a IN 58/09 des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten kann.

- weitere 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2009 zu zahlen.

c) Die Beklagte zu 4 (L......) wird verurteilt, an die Klägerin

- 98.664,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 4 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten kann.

- weitere 4.784,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 4 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren 36a IN 58/09 des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten kann.

- weitere 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2009 zu zahlen.

2. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:

a) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 25% die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, 20% der Beklagte zu 3 und 55% die Beklagte zu 4.

b) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

4. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts (wobei die im ersten und zweiten Rechtszug voneinander abweichende numerische Bezeichnung der Beklagten zu berücksichtigen ist).

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 188.339,75 €

Prozessrechtsverhältnisse:

Klägerin - Beklagte zu 1 und 2: 46.320,65 €

Klägerin - Beklagter zu 3: 38.569,66 €

Klägerin - Beklagte zu 4: 103.449,44 €

 

Gründe

A. Die Klägerin hält als Treuhandgesellschafterin für die Beklagten Anteile an einem Immobilienfonds. Nachdem sie mit der Klage in erster Instanz die Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank (nachfolgend Berlin Hyp) und der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH (nachfolgend Allora) - beides Gläubiger der Fondsgesellschaft - verlangt hat, macht sie im Berufungsverfahren nunmehr vorrangig Zahlungsansprüche geltend.

Der Gründung des Fonds, an dem sich die Beklagten mittelbar beteiligten, gingen Anfang der 90er-Jahre städtebaulichen Planungen für das Wohngebiet Karow in Berlin/Weißensee voraus. Die hierfür benötigten Grundstücke wurden von der Industrie- und Wohnbau Groth & Graalfs GmbH (später umfirmiert in Allora Industrie- und Wohnbau GmbH) aufgekauft und erschlossen. Sodann erfolgte eine Aufteilung in einzelne Wohnanlagen, für die geschlossene Immobilienfonds in Form von offenen Handelsgesellschaften gegründet ...

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