Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung des Handelns als Privatperson (Verbraucher, § 13 BGB) von gewerblicher selbständiger Tätigkeit (Unternehmer, § 14 BGB) bei privater Vernögensverwaltung (hier: Vermietung von Gewerbehallen).
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 21.08.2009; Aktenzeichen 5 O 79/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 21.8.2009 - 5 O 79/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 1 und 2 als Gesamtgläubiger 43.413,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 41.596,39 EUR seit 20.1.2007 und aus 1.816,80 EUR seit 8.2.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger Ziff. 1 und 2 von den Gutachtenkosten gem. Rechnungen des Privatsachverständigen Prof. Dr.-Ing. R. vom 15.12.2006 und vom 19.7.2006 i.H.v. insgesamt 10.500 EUR netto freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.913,19 EUR.
Gründe
A. Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses und von Schadensersatz wegen angeblichen Mängeln einer Gewerbehalle, die von der Beklagten errichtet worden ist.
Auf der Basis der Angebote vom 5.10.2001 (Anlage B 3), vom 5.4.2002 (Anlage K 19) und vom 25.4.2002 (Anlage K 20) bestätigte die Beklagte mit Auftragsbestätigung vom 13.7./12.9.2002 (Anlage K 1) ggü. den Klägern das Zustandekommen eines Bauwerkvertrages zur Errichtung einer gewerblichen Büro- und Lagerhalle in K.,. Der zu bezahlende Kaufpreis belief sich auf pauschal 1,1 Mio. EUR netto, für das Dach sah der Vertrag eine Dachneigung von 2 vor (unter Ziff. C. 2.). Außerdem lagen dem Vertrag laut Ziff. H. 1. die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten Stand 9/2001 (Anlage B 1) zugrunde sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen.
Das Objekt wurde nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Februar 2003 fertig gestellt und bezogen.
Wegen Dachundichtigkeiten erstattete der Privatgutachter Dr.-Ing. M ... am 27.1.2006 im Auftrag der Kläger ein Gutachten, das insb. zum Ergebnis kam, dass die Dachneigung von 2 nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche und dass die Ränder der Sandwichelemente nicht fachgerecht geschnitten und teilweise verbogen seien mit der Folge einer Beschädigung der Verzinkung und bereits erkennbarem Rotrost. Darüber hinaus seien die Dichtringe beschädigt durch im Bereich des Querstoßes zu stark angezogene Schrauben, weshalb die erforderliche Dichtigkeit der Verbindung nicht mehr gegeben sei (Anlage K 2).
Der Sanierungsvorschlag der Beklagten gem. Schreiben vom 19.5.2006 (Anlage K 3 = Anlage B 7: Anbringung einer zweiten Dachschale etc.) wurde von den Klägern abgelehnt. Diese beauftragten zur Mangelbegutachtung zusätzlich den Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R., der in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.7.2006 (Anlage K 4) im Wesentlichen das Auftreten von Wassereintritten an den Querstößen sowie an den Längsstößen und eine unterhalb der Mindestdachneigung von 3 für eine Dachdeckung aus Sandwichelementen liegende Dachneigung von ca. 2 festgestellt hat. Prof. Dr.-Ing. R. arbeitete gleichzeitig verschiedene Sanierungskonzepte aus (Variante A: Dacheindeckung aus Sandwichelementen mit einer Dachneigung von mindestens 5 ; Variante B: Beibehaltung der Dachneigung von 2 mit einer anderen Dachdeckung; Variante C: Dachneigung 2 , Beseitigung der übrigen Mängel durch Anbringung einer zweiten Lage Sandwichelemente zwischen dem First und dem Längsbinder unterhalb des Querstoßes). Das von der Beklagten angebotene Sanierungskonzept wurde vom Privatgutachter als nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend beurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten gem. Anlage K 4 Bezug genommen.
Auf das Anschreiben der Kläger vom 26.10.2006 (Anlage K 5) lehnte die Beklagte am 6.11.2006 (Anlage K 8) die vorerwähnten Sanierungsvarianten A und B ab und bot eine Sanierung gem. der Variante C an. Diese Variante wurde wiederum von den Klägern nicht akzeptiert (Anlage K 9).
Im Ergänzungsgutachten vom 15.12.2006 (Anlage K 16) nahm der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R. zu den zu erwartenden Sanierungskosten für die unterschiedlichen Konzepte Stellung und stellte eine weitere Variante für die Mangelbeseitigung vor (Variante D: Beibehaltung der bisherigen Dachneigung, Entfernung der vorhandenen Dachdeckung, neuer Dachaufbau mit Stahltrapezprofilen und einer Wärmedämmung). Auch hierauf wird verwiesen.
Nachdem die Kläge...