Leitsatz (amtlich)
Zur Auseinandersetzung einer zweigliedrigen, in Form einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossenen Architektengemeinschaft; hier: Anpassung der vertraglich bestimmten Gewinnquoten im Weg der ergänzenden vorausgesetzten un den tatsächlich erbrachten Leistungensanteilen der Mitglieder der Architektengemeinschaft bei der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gem. § 15 HOAI) mit einer Vielzahl von Gewerken.
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen 5 O 194/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des LG Tübingen - 5 O 194/2000 - vom 9.1.2008 in Ziff. 1 abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.118,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.6.2000 zu bezahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 6 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 94 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 33.191,59 EUR.
Gründe
I. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des LG Tübingen, mit dem sie u.a. zur Zahlung von 33.191,59 EUR nebst Zinsen auf Überschussverteilung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verurteilt worden sind.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A -GmbH (-GmbH), und die Beklagten, Rechtsnachfolger des Architekturbüros K. und M., hatten sich durch Architektengemeinschaftsvertrag vom 20./30.6.1994 zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammengeschlossen, um gemeinsam die Bauleitung/-überwachung (Leistungsphase 8) und Objektbetreuung/Dokumentation (Leistungsphase 9) für das rund 17 Millionen DM teuere Bauvorhaben "Produktionshalle für Frischsalate der Fa. V" in W. durchzuführen (Anlage K 1, Bl. 11 ff.).
Nach Kündigung des Architektengemeinschaftsvertrags vom 26.6.1996 durch die Beklagten begehrte die Klägerin ihren Anteil am Auseinandersetzungsguthaben der ARGE. Dabei entstanden Unstimmigkeiten über die Quote zur Verteilung im Innenverhältnis der ARGE hinsichtlich des von der Bauherrin für die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI gezahlte Architektenhonorars sowie über den "Zinsschaden".
Der Vertrag der Parteien vom 20./30.6.1994 (Anlage K 1, Bl. 11 f.) enthält folgende Vereinbarung:
"§ 4
Die ARGE-Partner haften für die von ihnen erbrachten Leistungen. Hier gilt die Aufteilung des § 15/8 Bauüberwachung für die Oberleitung 8 %, erbracht durch das Büro Y + X und 23 % erbracht durch die -GmbH. Für die Leistungsphase 15/9 Objektbetreuung sind zunächst 1 % für das Büro Y + X und 2 % für das Büro von Herrn E. vorgesehen, eine genaue Abstimmung hierüber erfolgt noch.
...
§ 7a
Die Vergütung der ARGE-Partner erfolgt nach den Anteilen der von ihnen übernommenen Leistungen. Abschlagszahlungen werden jeweils nach Eingang von Zahlungen des Bauherrn entsprechend den erbrachten Architektenleistungen vergütet. Die Schlussabrechnung der Architektengebühr erfolgt nach Übergabe und Schlussabrechnung mit dem Bauherrn.
§ 7b
Grundlage der Honorarabrechnung ist der
I. Einheits-Architektenvertrag zwischen
Bauherr: Firma V GmbH ...
und den Architekten: Dipl.-Ing. K + Dipl.-Ing. M ...
II. Ergänzung zum Architektenvertrag
Aufgestellt am 14.6.1994 durch die Architekturbüronachfolger Y und X und vom Bauherrn unterschrieben am 14.6.1994."
In der Folge wurden die (Produktions-) Halle und die Außenanlagen errichtet. Das Schreiben vom 13.11.1996 (Anlage K 5, Bl. 35), mit dem die Beklagten der Bauherrin V-GmbH durch eine "7. Honorar-Teilrechnung für Objektüberwachung Gebäude" eine weitere Abschlagszahlung in Rechnung stellten, enthält folgende Abrechnungsbeträge:
Auf Basis von anrechenbaren Kosten von netto |
17.269.372 DM |
eine Gebühr (Honorarzone III, Mittelsatz) von |
1.234.931 DM |
zzgl. Nebenkosten 5 % |
61.746,55 DM |
somit |
1.296.677,55 DM |
abzgl. Nachlass 3 % |
38.900,33 DM |
Gesamtarchitektenhonorar |
1.257.777 DM |
für die Leistungsphase 8 (31 %) |
389.910,87 DM |
Leistungsphase 9 (3 %) |
37.733,31 DM |
zusammen 34 % |
427.644 DM |
zzgl. Nebenkosten (Fahrtkosten) |
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abzgl. Abschlagszahlungen ... |
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, insb. der zwischen den Parteien streitigen Überwachungsfehler des Zeugen E., dem früheren Bauleiter der A -GmbH, wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Das LG hat mit Urteil vom 9.1.2008 mit einem Teil- und Schlussurteil von den mit der Zahlungsklage (Klagantrag Ziff. 1) begehrten 66.898,24 EUR nebst Zinsen einen Betrag i.H.v. 33.191,59 EUR nebst Zinsen und von der erhobenen Stufenklage (Klagantrag Ziff. 2) die erste Stufe zur Auskunft zugesprochen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten gem. §§ 730, 738 BGB teilweise ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetz...