Leitsatz (amtlich)
Der BGH hat das Urteil des OLG Stuttgart vom 18.07.11 aufgehoben und die Sache an das OLG Stuttgart zurückverwiesen
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Entscheidung vom 08.07.2010; Aktenzeichen 4 O 284/09) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4 O 284/09 - vom 08.07.2010
a b g e ä n d e r t :
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen wie im Versicherungsschein Nr. 50 ... S der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung "Wealthmaster noble" angegeben, nämlich
-
am 20.09.2011 in Höhe von 1.350,00 €,
-
ab dem 20.12.2011 bis zum 20.09.2016 jeweils am 20.03., 20.06. 20.09. und 20.12. eines jeden Jahres jeweils in Höhe von 1.960,00 € und
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ab dem 20.12.2016 bis zum 20.03.2041 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines jeden Jahres jeweils in Höhe von 3.040,00 €.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen wie im Versicherungsschein Nr. 50 ... R der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung "Wealthmaster noble" angegeben, nämlich
-
am 20.09.2011, am 20.12.2011 und am 20.03.2012 in Höhe von jeweils 1.765,00 €,
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ab dem 20.06.2012 bis zum 20.03.2017 jeweils am 20.03., 20.06. 20.09. und 20.12. eines jeden Jahres jeweils in Höhe von 1.955,00 € und
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ab dem 20.06.2017 bis zum 20.03.2042 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines jeden Jahres jeweils in Höhe von 2.245,00 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die weitergehende Berufung wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
3.
Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 88 %, die Beklagte 12 %.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.
Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 375.675,17 €
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten unter anderem Schadensersatz wegen (Vertrauens-) Schäden wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit zwei kreditfinanzierten Lebensversicherungen des Produkttyps "Wealthmaster Noble".
Hilfsweise begehrt der Kläger aus der Lebensversicherung mit der Policen Nr. 50 ... S Feststellung hinsichtlich der vierteljährlichen Auszahlungen in Höhe von 1.350,00 €, ab 20.12.2011 vierteljährlich 1.960,00 € und ab 20.12.2016 bis 20.03.2041 vierteljährlich 3.040,00 € sowie aus der Lebensversicherung mit der Policen Nr. 50 ... R Feststellung hinsichtlich der vierteljährlichen Auszahlungen in Höhe von 1.765,00 €, ab 20.06.2012 vierteljährlich 1.955,00 € und ab 20.06.2017 bis 20.03.2042 vierteljährlich 2.245,00 €.
Die beklagte Versicherung ist ein seit 1995 auf dem deutschen Markt tätiges englisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien.
Die zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungen sind in ein fremdes Anlagemodell "EuroPlan" eingebettet, das unter anderem von der Firma R. & Partner Finanzmakler GmbH entwickelt und initiiert worden war.
Auf der Grundlage der Beratung eines "Untervermittlers", Herr R. F. zeichnete der am 1972 geborene Kläger im Jahr 2001 und 2002 jeweils ein Anlagemodell "EuroPlan" mit jeweils einer Einmalanlage in die "C. M. Wealthmaster Noble" in Höhe von jeweils 100.000,- € im Tarif "Euro-Pool 2000EINS" (Versicherungsscheine: Anlage K 1 und K 1a; Bl. 74 ff., 86 ff.).
Die von der Beklagten angebotene Versicherung "Wealthmaster Noble" ist eine fondsgebundene Lebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Der eingezahlte Einmalbetrag wurde in einen internen "Pool", ein sog. "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS", eingebracht. Er erhält dort bestimmte Pool-Einheiten zugeteilt, die Renditen mit Wertpapieren erwirtschaften sollen, welche sich durch "Fälligkeitsboni" verbessern und durch "Marktpreisanpassungen" vermindern können. Der Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung als eine der drei Bausteine des Anlagemodells "EuroPlan" (Lebensversicherung mit "Pool", Darlehen, Investmentfonds) erfolgte in Deutschland über die inzwischen insolvente "E. AG" in H. ("E...") als sog. "Masterdistributorin", welche sich ihrerseits "Untervermittler" vor Ort bediente.
Entsprechend diesem Anlagemodell stellte der Kläger am 13.09.2001 und am 21.12.2001 jeweils einen Kreditantrag mittels eines "Zeichnungsscheins EuroPlan" (Anlage K 10 und K 10a, Bl. 142 f., 144 f.), mit dem er die Einmalzahlung in die Lebensversicherung und unter anderem die Gebühren finanzierte. Diese beiden "Zeichnungsscheine" lauten auszugsweise wie folgt (Anlage K 10 und K 10a, Bl. 142 ff.):
"... den EuroPlan mit einer Einmalanlage in eine C. M. Wealthmaster Noble Police in Höhe von 100.000 € für den Pool 2000EINS."
Bruttodarlehen: 111.111,11
Disagio: 10 %
...
Finanzierungsvermittl...