Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 13.12.2019; Aktenzeichen 8 O 195/17) |
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2019 (Az.: 8 O 195/17), berichtigt durch Beschluss vom 24. Januar 2020, werden
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.
3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen ist.
Streitwert für das Berufungsverfahren 350.000,- EUR.
Gründe
A Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, und der Kläger begehrt Löschung einer zugunsten des Beklagten auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück eingetragenen Erwerbsvormerkung.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2019 (Az.: 8 O 195/17) in der Fassung Bezug genommen, welche es durch den Berichtigungsbeschluss vom 24. Januar 2020 erhalten hat (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat Akten zu Vorprozessen beigezogen und Beweis erhoben durch Einvernahme mehrerer Zeugen (Prot. v. 21.03.2019 - GA 393/402; Prot. v. 13.11.2019 - GA 677/691). Sodann hat es nach dem Klageantrag Ziffer 1 die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht führt, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, aus:
Der Klageantrag Ziffer 2 sei unzulässig. Ihm stehe das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.03.2017 (Az.: 7 O 31/16) entgegen. Antrag und Klagegrund seien in beiden Verfahren identisch. Zwar habe der Kläger dort vorgetragen, der Beklagte habe ein Optionsrecht nicht wirksam ausgeübt, während er nunmehr vortrage, der Kaufvertrag sei unwirksam. Dieser Vortrag gehöre aber bei natürlicher Betrachtung zum selben Lebenssachverhalt und hätte daher schon im Vorprozess vorgetragen werden müssen. Dies wäre dem Kläger auch möglich gewesen. Mit dem Rechtsfrieden stiftenden Zweck der Rechtskraft wäre es unvereinbar, wenn der Kläger nach Rechtskraft des Urteils vom 22.03.2017 mit der Behauptung gehört werden könnte, die Erwerbsvormerkung sei zu löschen, weil der Grundstückskaufvertrag wegen nicht beurkundeter Absprachen über den Kaufpreis nichtig sei. Das Gericht habe darauf schon im Termin vom 21.03.2019 hingewiesen (vgl. Prot. S. 5).
Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 1) sei zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Grundstückskaufvertrag sei ein nichtiges Scheingeschäft (§ 117 Abs. 2 BGB) und daher nach §§ 311b Abs. 1 Satz 1,125 Satz 1 BGB nichtig.
Der Klageantrag Ziffer 1 sei begründet. Der Kläger sei durch den Vorprozess mit seinem Vortrag zur Nichtigkeit nicht präkludiert. Die Präklusion wirke nur im Umfang des Streitgegenstandes des Vorprozesses. Sie sei hier nicht tangiert, und für eine Verwirkung sei vorliegend kein Raum.
Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür geführt, dass der notarielle Vertrag K 1 ein Scheingeschäft sei (LGU 13 ff.). Das Landgericht sei am Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO aus der Aussage des glaubwürdigen Zeugen B... zu der Besprechung vom 24.10.2013 in der Zusammenschau mit seiner Aussage aus dem Vorprozess (LG Heilbronn, Az.: 8 O 198/16) davon überzeugt, dass die Parteien jedenfalls einen weiteren Betrag von 50.000,- EUR über den noch zu beurkundenden Kaufpreis hinaus vereinbart hätten. Seine Aussage sei glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig, zumal er sich selbst eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigt habe.
Die Zeugin T... A... habe bekundet, dass die Vereinbarung über die 50.000,- EUR (K 5) nichts mit dem Hauskauf zu tun gehabt habe (GA 386). Ihr glaube das Landgericht nicht. Sie sei die Ehefrau des Beklagten und habe ein wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag.
Die Zeugen B..., K... und M... seien nicht erneut zu vernehmen gewesen. Dies habe das Landgericht schon im Termin vom 13.11.2019 entschieden (GA 389).
Der objektive Wert des Grundstücks sei unerheblich. Der weitere Antrag auf Aktenbeiziehung sei auch deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagte nur mutmaße, dass sich darin ein Wertgutachten befinden müsste. Der Antrag diene ersichtlich der Ausforschung.
Darauf, ob die Parteien einen Kaufpreis von 350.000,- EUR außerhalb des Kaufvertrages fest vereinbart hätten, komme es nicht an, da jedenfalls ein Teil des gewollten Kaufpreises nicht in den notariellen Vertrag aufgenommen worden sei.
Auf die weiteren Einwände des Beklagten komme es nicht entscheidend an.
Ein Zurückbehaltungsrecht gebe es gegenüb...