Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 25.06.2020; Aktenzeichen 6 O 285/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020 wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit gemäß dem Berufungsantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt hat.
2. Die Klage nach dem Berufungsantrag zu 3 wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz zu leisten für einen Wertverlust des Fahrzeugs XY, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.
II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 15. September 2015 finanzierten PKW-Kaufs.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet, weil die Widerrufsfrist im Jahr 2018 bereits abgelaufen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Nachdem das Darlehen im März 2020 vollständig zurückgeführt worden ist, hat der Kläger seine Feststellungsanträge zu 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Schriftsatz vom 14. Februar 2022, hat er die unbedingte Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am Sitz der Beklagten angeboten.
Er beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020, Aktenzeichen 6 O 285/19
1. festzustellen, dass sich der Antrag festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.09.2015 über 32.600,05 EUR weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 14.12.2018 schuldet, erledigt hat,
2. festzustellen, dass sich der Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurück zu gewähren, die die Klagepartei zwischen dem 14.12.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter Ziff. 1 genannten Darlehensvertrag geleistet hat, erledigt hat,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 38.600,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ...,
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet,
5. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.952,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
6. Die Hilfswiderklage aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2020 wird anerkannt.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs XY, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
Ihren ursprünglich angekündigten Hilfswiderklageantrag zu 2 lässt die Beklagte fallen und rechnet stattdessen für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu 3 für zumindest teilweise begründet erachtet, mit ihrem Anspruch auf Verzinsung der Valuta in Höhe von EUR 2.790,53 ...