Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 05.11.2018; Aktenzeichen 25 O 165/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2018 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.744.40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. September 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 77 %, die Beklagte 23 %.

IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 EUR

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs des unter dem 13. Oktober 2015 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages über einen Nettodarlehensbetrag von 23.900,00 EUR. Das Darlehen verwendete der Kläger zur Finanzierung des Kaufs eines PKW, XY. Auf den Barzahlungspreis von 34.900,00 EUR leistete der Kläger eine Anzahlung von 11.000,00 EUR.

Vor Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2018 den Widerruf. Nachdem die Beklagte diesen zurückgewiesen hatte, wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 3. April 2018 an die Beklagte, die den Widerruf mit Schreiben vom 10. April 2018 abermals zurückwies.

Am 9. Mai 2018 gab der Kläger das Fahrzeug unter Ausübung des vereinbarten Rückgaberechts vor Erhebung der Klage an den Händler zurück, der die Schlussrate von 23.383,00 EUR an die Beklagte entrichtete.

Der Kläger macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im Februar 2018 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit der Klage hat er von der Beklagten die Erstattung von 30 Darlehensraten in Höhe von jeweils 75,38 EUR (2.261,40 EUR) sowie der an den Händler geleistete Anzahlung von 11.000,00 EUR verlangt, insgesamt 13.261,40 EUR nebst Prozesszinsen (Antrag zu 1). Ferner hat er einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht (Antrag zu 2).

Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass das Gericht dies anders beurteilt, hat sich die Beklagte mit einer Hilfswiderklage verteidigt, gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens durch Rückgabe des Fahrzeugs Nutzungsersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Sollzinses auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 5. November 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 25 O 165/18, wird wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 13.261,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 819,26 EUR freizustellen.

3. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Hilfswiderklage wird für erledigt erklärt.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass der Widerruf verspätet erklärt worden sei. Selbst wenn der Widerruf wirksam wäre, stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das auch dann nicht entfalle, wenn der Kläger zur Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage wäre. Ihren Anspruch auf Verzinsung der überlassenen Darlehensmittel verfolgt die Beklagte nach Bezifferung des Anspruchs nun im Wege der Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.744.40 EUR. Die Hilfswiderklage habe sich damit erledigt. Weiter rechnet sie mit einem Mindestbetrag ihres Anspruchs auf Wertersatz auf, der jedenfalls in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Bruttokaufpreis (34.900 EUR) und dem Rückkaufpreis (23.383,00 EUR) bestehe, also mindestens 11.517,00 EUR betrage.

Der Kläger m...

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