Leitsatz (amtlich)
Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 25.04.2013) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 25.4.2013 werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.000 EUR
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger sind zulässig, beide Rechtsmittel haben jedoch keinen Erfolg.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Kläger, welche als qualifizierte Einrichtungen i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragen sind, verlangen von der Beklagten aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 1 UKlaG, hilfsweise nach § 2 UKlaG und höchst hilfsweise nach §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nämlich von Teilen der Klauseln zur Regelung der Überschussbeteiligung von Versicherungsnehmern. Zudem beantragen sie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Kosten.
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Sie bietet auch Riester-Rentenversicherungsverträge unter der Bezeichnung "... RiesterRente ..." an. Die Versicherungsnehmer erhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Riester-Rentenvertrages den Antrag (Anl. K1 = Bl. 34), das Produktinformationsblatt (Anl. K 2 = Bl. 35), die Versicherungsinformationen (Anl. K 3 = Bl. 36), sowie die Versicherungsbedingungen (K 4 = Bl. 37 [Stand 12/2011]). Die mit einem Pfeil (?) versehenen Begriffe werden am Ende der Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) unter der Überschrift "Erläuterung von Fachausdrücken" definiert.
Zur Überschussbeteiligung sehen die dem Versicherungsnehmer überlassenen Unterlagen u.a. folgende Regelungen vor (auf den Seiten 2, 3 der AVB, Anl. K 3, Bl. 37 d.A., wobei sich die Klage ausschließlich auf die Ziff. 2.1 erster Satz und die Ziff. 2.1 (1) b) 3. Abs. 2. Satz AVB bezieht):
"2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung?
Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und? Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).
(1) Beteiligung an den Überschüssen
a) Ermittlung der Überschüsse
Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt.
b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer
Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen.
Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzuführungsverordnung - MindZV), erhalten die? Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag werden zunächst die garantierten Versicherungsleistungen finanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Überschussbeteiligung der? Versicherungsnehmer verwenden.
Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das Risiko (z.B. durch eine veränderte Zahl der Todesfälle) oder die Kosten (z.B. durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die? Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses).
In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der? Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekürzt werden (§ 5 Mindestzuführungsverordnung - MindZV).
c) Rückstellung für die Beitragsrückerstattung
Den Teil der Überschüsse, der auf die? Versicherungsnehmer entfällt, führen wir der? Rückstellung für die Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der? Versicherungsnehmer verwendet werden.
Nur in Ausnahmefällen können wir hiervon nach Maßgabe der Regelungen im Versicherungsaufsic...