Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Auskunftsvertrag (ehem. Steuerberatersozietät)

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263; StBerG § 27 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 11.06.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen III ZR 56/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 11.6.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 664.679,45 EUR

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten, zwei ehemals in einer Steuerberatersozietät verbundene Steuerberater, aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 664.679,45 EUR in Anspruch. Sie stützt dabei die im Dezember 2007 eingereichte Klage auf eine von Herrn E. B. im Juni 2002 an seine damals noch minderjährige Enkelin R. W. abgetretene und von dieser im Dezember 2007 an die Klägerin abgetretene Schadensersatzforderung. Sie behauptet, der Beklagte Ziff. 1 habe im Jahr 1994 Herrn B. durch wahrheitswidrige Angaben zur Finanzierung eines vom Beklagten Ziff. 1 zuvor vermittelten, schließlich gescheiterten Grundstückskaufs der Klägerin veranlasst, Letzterer ein Darlehen von 1.100.000 DM zu gewähren, wobei die Klägerin wegen des gescheiterten Grundstückskaufs zur Rückzahlung des Darlehens außerstande sei. Die Beklagten haben u.a. die Verjährungseinrede erhoben.

1. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Bauträgergesellschaft. Die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin, inzwischen Liquidatorin der Klägerin, Frau E. W. (künftig auch Geschäftsführerin der Klägerin genannt), ist die Tochter des am 30.8.2002 verstorbenen Herrn E. B. Frau R. W., geb. am 12.11.1985, ist die Tochter von Frau E. W.

Die beiden Beklagten schlossen sich im Januar 1994 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, gemeinsam in S ... eine Steuerberaterkanzlei zu führen, zusammen. Der Beklagte Ziff. 1 war damals bereits seit vielen Jahren für Herrn B. steuerberatend tätig. Die Beklagten beendeten nach ihrem Vortrag das Gesellschaftsverhältnis im Jahr 1999.

Am 23.1.1992 kaufte die Klägerin von Herrn A. K. die Grundstücke C. und S. in Sch. zum Preis von 1.600.000 DM (Bl. 12-22 d. Beiakte 27 O 224/03). Der Beklagte Ziff. 1 hatte den Kontakt zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Verkäufer K. hergestellt. Die Klägerin beabsichtigte, die beiden Gründstücke mit Wohngebäuden zu bebauen, was sowohl der Beklagte Ziff. 1 wie der Verkäufer K. wussten, und bezahlte im März 1992 die fällige Kaufpreisrate von 500.000 DM an den Verkäufer. Sie wirft dem Verkäufer K. und dem Beklagten Ziff. 1 vor, sie bei Abschluss des Kaufvertrags über die Bebaubarkeit des Grundstücks C. getäuscht zu haben.

Nach Abschluss des Kaufvertrages erfuhr die Geschäftsführerin der Klägerin von Bedenken seitens der Gemeinde Sch. gegen die beabsichtigte Bebauung des Grundstücks C., insbesondere im hinteren Teil des Grundstücks. Der Gemeinderat beschloss im Juli 1992 die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre, die auch das Grundstück C. erfasst. Zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten schlossen der Verkäufer K. und die Klägerin am 15.9.1992 eine nicht notariell beurkundete Tauschvereinbarung (Bl. 23, 24d. Beiakte 27 O 224/03), wonach der Verkäufer K. sich für den Fall, dass die Klägerin nicht binnen zwei Jahren eine Baugenehmigung mit mindestens 0,34 GRZ und 0,9 GFZ erhält, verpflichtete, der Klägerin aus der Umlegung Sch. Flächen mit gleichem Messgehalt und gleicher GRZ sowie GFZ tauschweise zu übertragen. Danach bezahlte die Klägerin dem Verkäufer den restlichen Kaufpreis von 1.100.000 DM. Die Grundstücke wurden an die Klägerin aufgelassen.

Die Klägerin konnte zwar das Grundstück S. bebauen. Dies gelang ihr bei dem Grundstück C. jedoch nicht, weil das geplante Objekt und die zuletzt ins Auge gefasste Bebauung des Grundstücks mit einem Altenwohnheim baurechtlich nicht genehmigt wurden. Der Verkäufer K. berief sich im Februar 1994 auf die Formunwirksamkeit der Tauschvereinbarung vom 15.9.1992. Die Klägerin führt seit 1997 mit dem Verkäufer K. einen Rechtsstreit, in dem sie im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Grundstück C. verlangt. Das Klagbegehren der Klägerin ist durch rechtskräftiges Urteil des OLG Stuttgart vom 22.6.1999 - 6 U 173/98 - dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt worden. Der Höhe nach ist der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig beendet.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe infolge des Verhaltens des Beklagten Ziff. 1 bei dem Abschluss des Kaufvertrages vom 23.1.1992 und der ...

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