Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen 41 O 69/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2018 - 41 O 69/16 KfH - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwerte:
Erste Instanz:
bei Anhängigkeit: 325.000,00 Euro
ab 15.05.2018 (Erledigungserklärung): bis zu 25.000,00 Euro
Zweite Instanz:
bis zu 25.000,00 Euro
Gründe
A Die Klägerin hat ursprünglich eine Klage erhoben, mit der u.a. festgestellt werden sollte, dass dem Beklagten keine Unterlassungs- und Folgeansprüche bezüglich der Verwendung der Bezeichnungen "H. Landschwein" und "H. Weiderind" zustünden. Insoweit wurde die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Anhängig ist weiterhin der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend:
I. Der Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in W. (Landkreis Sa.), dem als bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.450 Fleisch und Fleischwaren produzierende Mitgliederbetriebe angehören. Sie beliefern Metzgereien und Feinkostläden. Weiter betreibt der Beklagte neben dem Onlinehandel auch einige Verkaufsstände im Raum H., in S. sowie in B.
Für den Beklagten sind seit dem 06.02.2012 die deutschen Wortmarken "H. Landschwein" und "H. Weiderind" als geografische Kollektivmarken u.a. für Fleisch (Warenklasse 29) eingetragen. In der Markensatzung (Anlage K 1) wird ausgeführt, der Markenschutz diene "in erster Linie zur Sicherstellung der hohen Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger Nachahmung". Den Mitgliedern des Beklagten wird das Recht, die Kennzeichen zu nutzen, eingeräumt, wenn sie sich an die sog. Erzeugerrichtlinien halten.
Die Erzeugerrichtlinien sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung, die ausschließlich im Schlachthof von Sa. erfolgen darf, sowie deren Kontrolle durch bezeichnete Stellen vor.
Die Bezeichnungen "H. Landschwein" und "H. Weiderind" sind nicht auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen eingetragen.
II. Die Klägerin ist ein Fleisch verarbeitendes Industrieunternehmen, ebenfalls mit Sitz in Wo., und kein Mitglied des Beklagten.
III. Die Klägerin schaltete im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Wo. Nr. 48/2016 eine Anzeige und bot darin ihre Erzeugnisse mit folgenden Angaben an:
"Zartes Schweinefilet Das Beste vom H. Landschwein"
"Magerer Sauerbraten vom H. Weiderind"
Der Beklagte hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2016 abgemahnt und unter Berufung auf die Kollektivmarken "H. Landschwein" und "H. Weiderind" zur Unterlassung der Verwendung dieser Bezeichnungen aufgefordert und dies damit begründet, dass die Bedingungen der Kollektivmarke nicht eingehalten seien (Anlage K 4).
Der Beklagte verlangte mit seinem Abmahnschreiben
die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "H. Landschwein" und/oder "H. Weiderind" oder damit verwechselbarer Zeichen Fleisch herzustellen und/oder herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür zu werben und/oder so gekennzeichnete Waren zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen;
näher bezeichnete Auskunft über den bisherigen Umfang der Verwendung der Bezeichnungen zu erteilen;
die Verpflichtungserklärung, den Schaden zu ersetzen, der durch die Verwendungshandlungen eingetreten ist;
den Ersatz außergerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 1.973,90 Euro.
IV. Mit der dem Beklagten am 28.12.2016 zugestellten Klage (anhängig seit dem 21.12.2016) begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Ansprüche, derer sich der Beklagte berühmt, nicht bestehen, sowie Verurteilung zur Erstattung der zur Abwehr der Ansprüche erforderlichen Anwaltskosten. Tags zuvor, am 27.12.2016, hat der Beklagte Unterlassungsklage gegen die hiesige Klägerin und ihren Geschäftsführer erhoben, die ihnen am 30.12.2016 zugestellt worden ist. Daraufhin wurde das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet.
Nach Erlass eines für sie günstigen Urteils des Landgerichts Stuttgart im Parallelverfahren Az. 17 O 1532/16 hat die Klägerin das hiesige Verfahren wieder aufgerufen und teilweise - nämlich soweit das Nichtbestehen der berühmten Ansprüche festgestellt werden soll - für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
V....