Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.11.2018; Aktenzeichen 44 O 50/18 KfH)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.11.2018 - 44 O 50/18 KfH - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,00 Euro

 

Gründe

A Der Kläger erhebt negative Feststellungsklage u.a. gegen die Berühmung des Beklagten, ihm stünden wegen der Benutzung der Bezeichnungen "H. Landschwein" und "H. Weiderind" Unterlassungs- und Folgeansprüche zu.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend:

I. Der Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in Wo. (Landkreis Sa.), dem als bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.450 Fleisch und Fleischwaren produzierende Mitgliederbetriebe angehören. Sie beliefern Metzgereien und Feinkostläden. Weiter betreibt der Beklagte neben dem Onlinehandel auch einige Verkaufsstände im Raum H., in S. sowie in B.

Für den Beklagten sind seit dem 06.02.2012 die deutschen Wortmarken "H. Landschwein" und "H. Weiderind" als geografische Kollektivmarken u.a. für Fleisch (Warenklasse 29) eingetragen. In der Markensatzung (Anlage K 1) wird ausgeführt, der Markenschutz diene "in erster Linie zur Sicherstellung der hohen Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger Nachahmung". Den Mitgliedern des Beklagten wird das Recht, die Kennzeichen zu nutzen, eingeräumt, wenn sie sich an die sog. Erzeugerrichtlinien halten.

Die Erzeugerrichtlinien sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung, die ausschließlich im Schlachthof von Sa. erfolgen darf, sowie deren Kontrolle durch bezeichnete Stellen vor.

Die Bezeichnungen "H. Landschwein" und "H. Weiderind" sind nicht auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen eingetragen.

II. Der Kläger betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel in O., in dem er u.a. Fleischerzeugnisse anbietet. Diese bezieht er unter anderem von der Firma L. GmbH, ebenfalls mit Sitz in Wo. Diese Firma ist, wie der Kläger, kein Mitglied des Beklagten.

III. Unter dem 16.05.2017 ließ der Beklagte den Kläger anwaltlich abmahnen (Anlage K 5), weil dieser im Mitteilungsblatt der Gemeinde O. in der Werbung - unstreitig - angeboten hat:

"Schweinehalssteak

vom H. Landschwein"

"Schweinehals

vom H. Landschwein"

"Rinderbrustkern oder Bugblatt

vom H. Weiderind"

Weiter wurde in dem Abmahnschreiben angegeben, der Kläger habe auf Werbeplakaten unmittelbar hinter der Theke verschiedene Zubereitungen von H. Weiderind und H. Landschwein angeboten.

Der Beklagte verlangte mit seinem Abmahnschreiben

die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "H. Landschwein" und/oder "H. Weiderind" oder damit verwechselbarer Zeichen Fleisch herzustellen und/oder herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder hierfür zu werben und/oder so gekennzeichnete Waren zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen;

näher bezeichnete Auskunft über den bisherigen Umfang der Verwendung der Bezeichnungen zu erteilen;

die Verpflichtungserklärung, den Schaden zu ersetzen, der durch die Verwendungshandlungen eingetreten ist;

den Ersatz außergerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 2.274,50 Euro.

IV. Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage bezüglich dieser im Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche stattgegeben (Urteilstenor Ziff. I bis IV) und den Beklagten weiter verurteilt, 1.973,90 Euro außergerichtlicher Anwaltskosten des Klägers zu ersetzen (Urteilstenor Ziff. V). Die Bezeichnungen "H. Landschwein" und "H. Weiderind" würden nicht markenmäßig verwendet. Der durchschnittliche Kunde erkenne keinen Hinweis auf die Kollektivmarken des Beklagten. Weiter liege kein Verstoß gegen § 127 MarkenG vor, da das Fleisch tatsächlich aus der Region H. stamme. Es liege auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 100 Absatz 1 MarkenG vor.

V. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten. Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.11.2018 - 44 O 50/18 KfH - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

B Die Berufung ist begründet. Dem Beklagten stehen die in dem Abmahnschreiben geltend gemachte...

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