Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.06.2019 - Az. 6 O 74/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.861,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs X. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 54% und die Beklagte 46%. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 63% und die Beklagte 37%.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 15.250,- Euro

 

Gründe

A Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens.

Der Kläger erwarb am 23.11.2011 ein Neufahrzeug des Typs X. zum Preis von 15.250,- Euro. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 137.523 km.

In dem Fahrzeug ist werksseitig ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 eingebaut, der die in der VO (EG) Nr. 715/2007 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickstoffoxide zwar auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhält, jedoch im realen Straßenverkehr weit überschreitet, was darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte diesen Motor per Softwaresteuerung mit zwei Betriebsmodi versehen hat.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht hat die auf Ersatz des Schadens gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil - Az. 6 O 74/18 - wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klägerpartei 15.250,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW X., FIN: ...

2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil - Az. 6 O 74/18 - wird die Beklagtenpartei weiter verurteilt, an die Klägerpartei Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag von 15.250,00 Euro seit 16.04.2012 bis zum 12.07.2018 zu zahlen.

3. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil - Az. 6 O 74/18 - wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

4. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil - Az. 6 O 74/18 - wird die Beklagtenpartei verurteilt, die der Klagepartei durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.184,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019 Bezug genommen.

B Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens gemäß § 826 BGB. Demnach ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

1. Die schädigende Handlung liegt in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors durch die Beklagte, der sodann in ein Fahrzeug eingebaut wurde, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte streitgegenständliche Umschaltlogik in Frage stand (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19, BeckRS 2019, 23215 Rn. 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 - 14 U 89/19, juris Rn. 51; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, juris Rn. 4, 12; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19, juris Rn. 50; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 44; OLG Köln, Beschluss vom 01. Juli 2019 - 27 U 7/19, juris Rn. 4; OLG Celle, Urteil vom 20. November 2019 - 7 U 244/18, juris Rn. 28; OLG Schleswig, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19, juris Rn....

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