Normenkette
BGB §§ 929, 959
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des LG Ravensburg vom 30.1.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens:
54.600 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Eigentumsverhältnisse an gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK-Verpackungen), die im Gebiet des Beklagten im Rahmen von so genannten "Vereinssammlungen" erfasst werden, und zwar für den Zeitraum ab 01.01.2012.
Der Beklagte ist in seinem Gebiet der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Im Gebiet des Beklagten besteht die Besonderheit, dass die PPK-Abfälle auf unterschiedliche Weise erfasst werden. Teilweise erfolgt dies durch sog. Bündelsammlungen durch Vereine, teilweise über Wertstoffhöfe, Depotcontainer sowie seit 2011 auch über sog. "blaue Tonnen". Streitgegenständlich sind nur die Eigentumsverhältnisse an den im Wege der Vereinssammlungen erfassten PPK-Verpackungen.
Die Klägerin ist eine so genannte "Systembetreiberin", die gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (im Folgenden: VerpackV) bundesweit ein duales Entsorgungssystem betreibt.
Die Klägerin wurde im Anschluss an die Einführung der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 als Selbsthilfeorganisation der von der Verpackungsverordnung betroffenen Wirtschaftskreise gegründet. Die Verpackungsverordnung sah vor, dass Verkaufsverpackungen grundsätzlich nicht mehr als Abfall dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregime unterfallen, vielmehr eine Verpflichtung des Vertreibers besteht, vom Endverbraucher gebrauchte Verbrauchsverpackungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen (§ 6 Abs. 1 VerpackV 1991). Diese Pflicht zur Rücknahme der Verkaufsverpackungen entfiel (und entfällt) insbesondere dann, wenn sich der Hersteller bzw. Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verbrauchsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet (§ 6 Abs. 3 VerpackV 1991). Die Klägerin war das erste und lange Zeit einzige bundesweit operierende solche System. Inzwischen gibt es eine Mehrzahl konkurrierender Systembetreiber.
Die Klägerin führte die Erfassung und Verwertung der Verkaufsverpackungen nicht selbst durch, sondern beauftragte hierzu öffentliche und private Entsorgungsunternehmen. Hinsichtlich der PPK-Abfälle bestand die Besonderheit, dass Papierabfälle im gesamten Bundesgebiet von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereits gesondert erfasst wurden. Deshalb wurde vereinbart, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mittels der bereits vorhandenen Sammeleinrichtungen weiterhin die gesamten Papierabfälle erfassen sollten. Auf der Basis von Schätzungen wurden die Mengenanteile (und damit die anteilige Kostentragung für die Erfassung) zwischen "normalem" Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften etc.) einerseits und den PPK-Materialien andererseits aufgeteilt. Man einigte sich flächendeckend in Vereinbarungen zwischen der Klägerin und allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zunächst auf eine Quote des PPK-Materials im Verhältnis zum übrigen Papiermüll von 25 % zu 75 %.
Zwischen der Klägerin und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wurden anfangs langfristige Vereinbarungen über die Erfassung von Verkaufsverpackungen getroffen. So wurde zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits am 09.12.1992 ein "Vertrag über Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erfassung und Sortierung von gebrauchten Verbrauchsverpackungen" geschlossen (Anlage K 1), der gemäß § 10 des Vertrags erstmals auf den 31.12.2002 kündbar sein sollte. Nach § 1 dieses Vertrags übernahm der Beklagte ab dem 01.1.1993 im Alleinauftrag den Aufbau und den Betrieb eines Systems gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV, in dem Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers erfasst und im Anschluss daran sortiert werden. Für den Anteil des PPK-Materials am Papierabfall wurde zunächst entsprechend der bundesweiten Praxis eine Quote von 25 % festgesetzt. Für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen, also die Erfassung, den Transport, die Sortierung und die Zwischenlagerung der vom Vertrag erfassten Reststoffe, wurden in § 8 des Vertrags - für das PPK-Material unter Berücksichtigung der Quote von 25 % im Verhältnis zum gesamten Papierabfall - Entgelte festgeschrieben, die die Klägerin de...