Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung vom 24.01.2013 wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2013, Az. 6 O 35/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten der Berufung sowie der für das Revisionsverfahren angefallenen Kosten zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger begehren von der beklagten Bank Rückzahlung von Zahlungen im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb in O., in der Studentenwohnanlage A. Weg 44, im Jahr 1990. Die Beklagte finanzierte sämtliche 298 Einheiten.
Im Herbst 1990 empfahl die Vermittlerin A. K. den Klägern den Erwerb der Eigentumswohnung Nr. 30 in Haus 2 der Studentenwohnanlage mit einer Wohnfläche von ca. 25 m2.
Im Anschluss an einen im Büro der Vermittlerin erfolgten weiteren Termin vom 20.10.1990, in dem diese den Klägern u. a. den Verkaufsprospekt vorlegte (Anl. K3), ließen die Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht für die SSB Steuerberatungsgesellschaft mbH (SSB) notariell beurkunden (Anlage B 12), das diese mit notarieller Urkunde vom 19.11.1990 (Anl. K 4a) annahm. Darin bevollmächtigten die Kläger die SSB für den Erwerb der genannten Wohnung zu einem kalkulierten Gesamtaufwand von 114.232 DM, u. a.
"II. 1. [...] zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig sind oder dem Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen. [...]"
Mit notarieller Urkunde vom 13.12.1990 schlossen der Bauträger sowie die SSB als Vertreter im Namen der Kläger den Kaufvertrag über die o. g. Wohnung zum Preis von 85.995 DM ohne Stellplatz.
Auf den Antrag der durch die SSB vertreten Kläger vom 08.11.1990 (Anl. B9), dem u. a. eine Notarbestätigung über die Vollmacht beigefügt worden sein soll (Anl. B10), unterbreitete die H. Bank (Rechtsvorgängerin der Beklagten) ihnen mit Schreiben vom 13.11.1990 (Anl. K10) ein Darlehensangebot zur Zwischenfinanzierung der Wohnung mit einem Darlehensnennbetrag von 114.232 DM. Mit Schreiben vom 14.11.1990 übersandte die SSB der Beklagten eine "Angebotserklärung für WE 52 R." (Anl. B11). Das Angebot nahmen die Kläger, vertreten durch die SSB, am 19.11.1990 an. Den Endfinanzierungsvertrag unterzeichneten die Beklagte und die SSB im Namen der Kläger am 21./28.08.1991. Die Darlehensauszahlung erfolgte am 15.10.1991 unter Abzug des 10 %-igen Damnums auf das auf den Namen der Kläger geführte Konto Nr. 434... (Anl. B14). Im August 1996 leisteten die Kläger zur Darlehensablösung eine Zahlung in Höhe von 114.232 DM an die Beklagte (Anl. K61, Bl. 390 der Akte).
Vor Vertriebsbeginn hatte die als Treuhänderin beauftragte SSB - und nicht die im Verkaufsprospekt (Anl. K3 auf Seite 51) als Finanzierungsvermittler aufgeführte D. Bauträger GmbH - hinsichtlich der Endkreditnehmerfinanzierung des Objekts mit der Beklagten einen "Globalvertrag für End- und Zwischenfinanzierung" entsprechend dem von den Klägern vorgelegten Muster (Anlage K2) geschlossen. Die Treuhänderin hatte die Vereinbarung "namens und in Vollmacht für die von [ihr] vertretenen Darlehensnehmer" unterzeichnet.
Die Kläger behaupten u. a., sie seien arglistig ebenso über versteckte Innenprovisionen getäuscht worden, die den Kaufpreis der Wohnung gemeinsam mit der Finanzierungsvermittlungsprovision um 40 % verteuert habe, wie über die tatsächliche Rolle der SSB als Treuhänderin. Entgegen den Prospektangaben habe es sich nicht um eine "unabhängige" Treuhänderin gehandelt, die an der Prospektgestaltung nicht mitgewirkt habe und ausschließlich den Interessen der Kläger verpflichtet gewesen sei. Vielmehr sei die SSB die eigentliche Initiatorin und - entgegen der Angabe auf S. 50 f. des Prospekts - Prospektverantwortliche gewesen. Sie habe die Vertriebsprovisionen in den Prospektangaben versteckt. Eine mit 4 % vergütete Finanzierungsvermittlung habe tatsächlich nicht für die Kläger stattgefunden. Vielmehr sei die SSB als "Profivermittlerin" der Beklagten tätig geworden.
All dies habe die Beklagte, die mit der SSB im Strukturvertrieb zusammengearbeitet und institutionalisiert zusammengewirkt habe, auch gewusst. Sie habe es pflichtwidrig unterlassen, die Kläger hierüber aufzuklären.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 24.01.2013 - Az. 6 O 35/12 - (Bl. 279 ff. d. A.), auf die im Senatsurteil vom 22.01.2014 unter I. genannten Gründe (Bl. 490 ff. der...