Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung vom 22.01.2014 wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.01.2013, Az. 12 O 128/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens (gemäß Beschluss vom 25.01.2017): 80.000,00 EUR
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Rückzahlung von Zahlungen sowie - hilfsweise - Schadensersatz im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb in O., in der Studentenwohnanlage A. Weg im Jahr 1990. Die Beklagte finanzierte sämtliche 298 Einheiten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im - aufgehobenen - Urteil des Senats vom 22.01.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 26.03.2014 wird Bezug genommen.
Der Senat hat mit Urteil vom 22.01.2014 auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2016, Az. XI ZR 74/14, das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.934,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.787,38 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Miteigentumsanteils von 28/10.000stel in Verbindung mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 38 und dem Sondernutzungsrecht am Kfz-Einstellplatz Nr. 4/40 in O., A. Weg, eingetragen beim Amtsgericht O., Blatt 70743, Gemarkung O..
Höchst hilfsweise:
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von etwaigen Rückforderungen des für ihn zuständigen Finanzamts wegen gewährter Steuervorteile aus dem Erwerb und der Finanzierung des Miteigentumsanteils von 28/10.000stel in Verbindung mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 38 und dem Sondernutzungsrecht am Kfz-Einstellplatz Nr. 4/40 in O., A. Weg, eingetragen beim Amtsgericht O., Blatt 70743, Gemarkung O. freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II. Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen weder bereicherungsrechtliche noch schadensersatzrechtliche Ansprüche zu.
1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 62.934,94 EUR.
a. Der Kläger hat nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des im Jahr 1996 geleisteten Tilgungsbetrages. Die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund.
aa. Zu Recht greift die Berufung des Klägers nicht die Feststellungen des Landgerichts zu dem rechtzeitigen Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB bei Vertragsschluss an, so dass ungeachtet der Nichtigkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB von einem wirksamen Abschluss eines Darlehensvertrages auszugehen ist.
(1) Die Ausführungen des Landgerichts, die Beklagte könne sich wegen fehlender Kenntnis von der Nichtigkeit der Vollmacht auf die Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB berufen, stehen in Übereinstimmung mit denjenigen des Bundesgerichtshofs. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht der Treuhänderin wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausgegangen wurde (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12 -, BGHZ 204, 30, Rn. 26).
(2) Die Anwendung der Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB ist nicht unter dem von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkt ausgeschlossen, weil die Beklagte Kenntnis von einer arglistigen Täuschung des Klägers über die Rolle der Treuhänderin als Initiatorin gehabt haben soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem - unterstellten - Bestehen eines Schadensersatzanspr...