Normenkette

StVG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1; StVO § 11 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 20.12.2019; Aktenzeichen 3 O 333/18)

 

Tenor

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Klageabweisung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von ... EUR wendet sowie gegen die Abweisung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe eines Teilbetrages von ... EUR. Insoweit beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2. Soweit die Berufung zulässig ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

3. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 25.05.2021 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerseite ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung (... EUR) und gegen die Abweisung eines Teils des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von ... EUR richtet. Insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach dieser Vorschrift hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus seiner Sicht nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2015, Az. IX ZB 35/15, Rn. 7; BGH Beschluss vom 20.07.2016, Az. IV ZB 39/15, Rn. 10; jeweils Juris). Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH Beschluss vom 14.07.2016, Az. IX ZB 104/15, Rn. 7, Juris).

2. Die Berufungsbegründung des Klägers vom ... genügt diesen Anforderungen nicht. Obwohl antragsmäßig weiterhin gefordert, setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht damit auseinander, dass das Landgericht unabhängig von der gefundenen Haftungsquote die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung von ... EUR vollständig und den Wiederbeschaffungsaufwand von ... EUR, soweit er über ... EUR hinaus geht, als nicht erstattungsfähig abgewiesen hat. Die Berufungsangriffe beziehen sich ausschließlich auf die erstinstanzlich angenommene Haftungsverteilung und darauf, dass der Erstrichter, statt über die Kosten der erklärten Teilklagerücknahme zu entscheiden und diese nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO den Beklagten aufzuerlegen, über die Feststellung der Teilerledigung entschieden habe.

II. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die vom Landgericht gefundene Haftungsverteilung ist nicht zu beanstanden. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor. Dabei ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu korrigieren, da aufgrund der wirksam erklärten Teilklagerücknahme in Höhe der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit seitens der Beklagten zu 1) erfolgten Zahlung eine Kostenquotelung dergestalt vorzunehmen ist, dass von den Kosten erster Instanz die Beklagten als Gesamtschuldner 23% und die Klägerseite 77% zu tragen haben. Ferner haben die Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Streithelfers in Höhe von 23% zu tragen.

Die Korrektur der fehlerhaften erstinstanzlichen Kostenentscheidung steht einer Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2021, § 522 Rn. 41).

1. Das angefochtene Urteil erweist sich bis auf die fehlerhafte Kostenentscheidung im Ergebnis als zutreffend. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom ... gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Die erstinstanzlichen Feststellungen zum Hergang des Unfalls tragen die gefundene Haftungsquote. Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine für die Klägerseite günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Berufungsangriffe insoweit sind unbegründet.

a) Dass der Unfall für die Beteiligten unvermeidbar gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.

Unabwendbar ist ein Ereignis, dass auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BG...

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