Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskostenermäßigung: Rechtsmittelverzicht gegen Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Leitsatz (redaktionell)
Soweit die Parteien auf die Begründung einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichten, ist die Verfahrensgebühr entsprechend GKG KV Nr. 1323 zu ermäßigen.
Normenkette
GKG KV Nrn. 1320, 1323; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Kostenansatz wird geändert:
Die Antragsgegnerin hat Gerichtskosten des Berufungsverfahrens i.H.v. 844,80 EUR zu zahlen.
Gründe
Der - zulässige - Rechtsbehelf hat in der Sache Erfolg.
1. Die Parteien haben nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.12.2007 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, die Entscheidung über die Verfahrenskosten einschließlich derjenigen des gerichtlich protokollierten Vergleichs jedoch - auch im Hinblick auf den überschießenden Vergleichswert - dem Senat überlassen, der nach Maßgabe des Obsiegen und Unterliegens hierüber befinden sollte. Auf eine Begründung der zu treffenden Entscheidung haben die Parteien verzichtet.
Der Senat hat sodann mit nicht begründetem Beschluss vom 7.1.2008 über die Kosten des Rechtsstreits im Sinne einer Kostenquotelung entschieden.
2. Die Gerichtsgebühren der Nr. 1320 des Kostenverzeichnisses zum GKG sind in entsprechender Anwendung der Nr. 1323 des KV zum GKG auf zwei Gebühren zu ermäßigen, weil die Parteien auf eine Begründung der vom Senat zu treffenden Kostenentscheidung ausdrücklich verzichtet haben.
2.1. Die Antragsgegnerin führt zunächst zu Recht aus, dass der Gebührenermäßigungstatbestand der Nr. 1322 Ziff. 3 des KV zum GKG hier schon nach dessen Wortlaut keine Anwendung finden kann, weil das gesamte Verfahren durch den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 21.12.2007 nicht beendet worden ist; eine Verfahrensbeendigung hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Parteien zugleich auch eine einvernehmliche Kostenregelung getroffen hätten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. Rz. 10 zu Nr. 1211 des KV zum GKG m.w.N. aus der Rechtsprechung).
2.2. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Gebührentatbestand der Nr. 1323 des KV zum GKG - zumindest entsprechend - gegeben ist.
Nach dieser Bestimmung ist die Gebühr Nr. 1320 auf zwei Gebühren zu ermäßigen, wenn das gesamte Verfahren durch ein Urteil beendet worden ist, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält.
Die Bestimmung des § 313a ZPO gilt entsprechend für Beschlüsse, die ansonsten zu begründen wären, insbesondere für Entscheidungen gem. § 91a ZPO (vgl. Vollkommer in Zöller ZPO, 26. Aufl. Rz. 2 zu § 313a ZPO m.w.N. aus der Rechtsprechung).
So liegen die Dinge hier.
Die Parteien haben sich über die im Berufungsverfahren noch rechtshängigen Folgesachen "Zugewinn" und "nachehelicher Unterhalt" umfassend geeinigt, die Entscheidung über die Kosten jedoch dem Senat überlassen. Zugleich haben sie die Anwendung der Kostenfiktion des § 98 ZPO abbedungen, indem sie erklärten, der Senat möge über die Kosten des Rechtsstreits nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens befinden.
Der Senat hatte daher gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu entscheiden (s. hierzu Vollkommer, a.a.O., Rz. 58 zu § 91a ZPO Stichwort "Vergleich" m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Dieser Beschluss hätte einer Begründung bedurft (s. hierzu Vollkommer, a.a.O., Rz. 27 zu § 91a ZPO); der Verzicht der Parteien auf die Begründung hat diese Mehrarbeit erspart.
Der privilegierende Gebührentatbestand der Nr. 1323, der eben diesen Zweck verfolgt, ist somit zu bejahen.
Die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren errechnen sich daher wie folgt:
1.056 EUR × 2 = 2.112 EUR; 2/5 davon belaufen sich auf 844,80 EUR.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Die Festsetzung eines Geschäftswertes erübrigt sich daher.
Fundstellen
Haufe-Index 2074080 |
FamRZ 2008, 1875 |
AGS 2008, 615 |
NJW-Spezial 2008, 509 |
OLGR-West 2008, 954 |