Leitsatz
Die Parteien hatten nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG am 21.12.2007 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten einschließlich derjenigen des gerichtlich protokollierten Vergleichs - auch im Hinblick auf den überschießenden Vergleichswert - überließen sie dem OLG, das nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens hierüber befinden sollte. Auf eine Begründung der zu treffenden Entscheidung haben die Parteien verzichtet.
Das OLG hat sodann mit nicht begründetem Beschluss vom 7.1.2008 über die Kosten des Rechtsstreits im Sinne einer Kostenquotelung entschieden.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG waren die Gerichtsgebühren der Nr. 1320 KV GKG und in entsprechender Anwendung des Nr. 1323 KV GKG auf zwei Gebühren zu ermäßigen, nachdem die Parteien auf eine Begründung der vom OLG zu treffenden Kostenentscheidung ausdrücklich verzichtet hatten.
Die Antragsgegnerin führe zunächst zu Recht aus, dass der Gebührenermäßigungstatbestand der Nr. 1322 Ziff. 3 des KV zum GKG hier schon nach dessen Wortlaut keine Anwendung finden könne, weil das gesamte Verfahren durch den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 21.12.2007 nicht beendet worden sei. Eine Verfahrensbeendigung hätte vorausgesetzt, dass die Parteien zugleich auch eine einvernehmliche Kostenregelung getroffen hätten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. Rz. 10 zu Nr. 1211 des KV zum GKG m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das OLG folgte der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach der Gebührentatbestand der Nr. 1323 des KV zum GKG zumindest entsprechend gegeben sei.
Nach dieser Bestimmung sei die Gebühr Nr. 1320 auf zwei Gebühren zu ermäßigen, wenn das gesamte Verfahren durch ein Urteil beendet worden sei, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthalte.
Die Bestimmung des § 313a ZPO gelte entsprechend für Beschlüsse, die ansonsten zu begründen wären, insbesondere für Entscheidungen gemäß § 91a ZPO (vgl. Vollkommer in Zöller ZPO, 26. Aufl. Rz. 2 zu § 313a ZPO m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Im vorliegenden Verfahren hätten sich die Parteien über die im Berufungsverfahren noch rechtshängigen Folgesachen "Zugewinn" und "nachehelicher Unterhalt" umfassend geeinigt und die Entscheidung über die Kosten dem OLG überlassen. Zugleich hätten sie die Anwendung der Kostenfiktion des § 98 ZPO abbedungen, indem sie erklärten, das OLG möge über die Kosten des Rechtsstreits nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens befinden.
Das OLG habe daher gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und den Vergleich zu entscheiden gehabt. Dieser Beschluss hätte einer Begründung bedurft; der Verzicht der Parteien hierauf habe diese Mehrarbeit erspart.
Der privilegierende Gebührentatbestand der Nr. 1323, der eben diesen Zweck verfolge, sei somit zu bejahen.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2008, 2 UF 135/07