Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Verfahrenspflegers für das Kind

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrenspflegers für das Kind richtet sich gem. § 67 Abs. 3 FGG nach der Vergütung für Berufsvormünder, in der Höhe beschränkt auf die Vergütungssätze des § 1 BVormVG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG erhöht sich die Vergütung auf 60 DM je Stunde, wenn der Verfahrenspfleger besondere Kenntnisse, die für die Führung der Verfahrenspflegschaft nutzbar sind, durch eine abgeschlossene akademische Ausbildung erworben hat.

2. Hinsichtlich der Höhe des zu vergütenden Zeitaufwands schließt sich der Senat derjenigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zur so genannten Betreuervergütung an, die den Gerichten lediglich eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zubilligt. Danach steht es grundsätzlich im Ermessen des Betreuers/Verfahrenspflegers, welchen Zeitaufwand er – bei ex ante Betrachtung – zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgabe als erforderlich ansehen durfte. Hat der Betreuer/Verfahrenspfleger seinen Zeitaufwand im Einzelnen für bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt, findet lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Zeitangaben statt, mit der Missbrauchsfällen begegnet werden soll.

 

Normenkette

FGG § 67; BVormVG § 1

 

Verfahrensgang

AG Grünstadt (Aktenzeichen VIII 111/95)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

 

Gründe

Das – gem. den §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56g Abs. 5 FGG zulässige – Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfahrenspflegerin den geltend gemachten Zeitaufwand von 24 Stunden detailliert dargelegt hat; er hat daher zu Recht deren Vergütung mit 1.440 DM (24 Stunden à 60 DM) nebst entsprechenden Aufwendungen i.H.v. 397,13 DM, insgesamt demnach 1.837,13 DM, gegen die Landeskasse festgesetzt.

Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrenspflegers für das Kind richtet sich gem. § 67 Abs. 3 FGG nach der Vergütung für Berufsvormünder, in der Höhe beschränkt auf die Vergütungssätze des § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (abgekürzt: BVormVG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG erhöht sich die Vergütung auf 60 DM je Stunde, wenn der Verfahrenspfleger – wie hier der Fall – besondere Kenntnisse, die für die Führung der Verfahrenspflegschaft nutzbar sind, durch eine abgeschlossene akademische Ausbildung erworben hat (vgl. OLG Köln NJW-RR 2001, 74 f.).

Hinsichtlich der Höhe des zu vergütenden Zeitaufwands schließt sich der Senat derjenigen Auffassung in Rechtsprechung und Lit. zur sog. Betreuervergütung an, die den Gerichten lediglich eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zubilligt. Danach steht es grundsätzlich im Ermessen des Betreuers/Verfahrenspflegers, welchen Zeitaufwand er – bei ex ante Betrachtung – zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgabe als erforderlich ansehen durfte. Hat der Betreuer/Verfahrenspfleger seinen Zeitaufwand im Einzelnen für bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt, findet lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Zeitangaben statt, mit der Missbrauchsfällen begegnet werden soll (vgl. BayObLG v. 19.2.1996 – 3Z BR 302/95, BayOLGReport 1996, 36 = FamRZ 1996, 1169 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533 f., jew. m.w.N. aus Rspr. und Lit.).

Dem liegt zugrunde, dass es nicht Sinn des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sein kann, eine minuziöse Überprüfung sämtlicher vom Betreuer/Verfahrenspfleger entfalteten Tätigkeiten vorzunehmen; dem Betreuer/Verfahrenspfleger ist dagegen im Rahmen des ihm erteilten Auftrags ein Ermessensspielraum einzuräumen, der ihm die pflichtgemäße Wahrnehmung seiner Aufgabe überhaupt erst ermöglicht.

Der Auffassung des KG in dessen Beschl. vom 6.6.2000 (KG vom 6.6.2000, FamRZ 2000, 1300), auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, vermag der Senat nicht zu folgen, weil sie den Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers für das Kind ohne Berücksichtigung des konkreten Falles zu sehr einschränkt.

So zählten die Ermittlung des wahren Kindeswillens durch entsprechende Explorationen sowie die Gespräche mit den am Verfahren beteiligten Verwandten des Kindes durchaus zu den Aufgaben der Verfahrenspflegerin. Deren Ermittlungen ersparten darüber hinaus die Einholung eines – weitaus teureren – kinderpsychologischen Gutachtens und trugen schließlich zu einer einvernehmlichen Konfliktlösung der am Verfahren beteiligten Verwandten i.S.d. Wohls des Kindes J. bei.

Die Beschwerde der Landeskasse ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

Morgenroth, Schlachter, Orth

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110064

FamRZ 2002, 627

OLGR-KSZ 2002, 155

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