Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzungsfrist für versäumte Beschwerdebegründungsfrist
Leitsatz (amtlich)
Wird in einer Familienstreitsache Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung einer Beschwerde beantragt und werden infolgedessen die Fristen für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels versäumt, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit der Zustellung der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch - bei Verweigerung zzgl. einer drei- bis viertägigen Überlegungsfrist - und nicht erst mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde (entgegen BGH v. 19.6.2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vgl. auch BGH v. 11.6.2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313).
Normenkette
FamFG § 63 Abs. 3 S. 1, § 113 Abs. 1, § 117 Abs. 1, 5; ZPO §§ 114-115, 233, 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 522 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Grünstadt (Beschluss vom 04.04.2011; Aktenzeichen 1 F 163/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Grünstadt vom 4.4.2011, Aktenzeichen 1 F 163/10, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.520 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der erstinstanzliche Antrag des Antragstellers auf Abänderung eines Titels über nachscheidungsunterhalt ist mit Beschluss des AG Grünstadt - Familiengericht - vom 4.4.2011 zurückgewiesen worden, welcher dem Antragsteller am 24.5.2011 zugestellt worden ist.
Er hat mit Schriftsatz vom 17.6.2011, beim AG eingegangen am 24.6.2011, Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Beschwerdeverfahrens gestellt.
Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 17.8.2011 mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zurückgewiesen, der Beschluss ist dem Antragsteller am 26.8.2011 zugestellt worden.
Der Antragsteller hat mit am 30.8.2011 eingegangenem Schriftsatz Gegenvorstellung erhoben, über die der Senat mit weiterem Beschluss vom heutigen Tag entschieden hat.
Mit am 8.9.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt und Beschwerde eingelegt.
Mit weiteren Schriftsätzen vom 30.9. und 7.10.2011 hat der Antragsteller Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt, eine Entscheidung darüber ist nicht ergangen.
Am 8.11.1011 ist die Beschwerdebegründung des Antragstellers eingegangen, der Vorsitzende hat am 11.11.2011 auf deren Verspätung hingewiesen.
Der Antragsteller hat mit am 24.11.2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil die Frist zu ihrer Begründung nicht eingehalten wurde, §§ 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO.
1. Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsteller am 24.5.2011 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist somit am Montag, den 25.7.2011 abgelaufen, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Beschwerdebegründung nicht beim Pfälzischen OLG Zweibrücken eingegangen.
2. Dem Antragsteller ist im Hinblick auf die versäumte Beschwerdebegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er gem. §§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist.
a. Bei dem vorliegenden Unterhaltsabänderungsverfahren handelt es sich um eine Familienstreitsache i.S.v. § 112 Nr. 1 FamFG. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG Grünstadt nach den §§ 58 ff. FamFG betrug gem. § 63 Abs. 1 und 3 FamFG einen Monat ab dessen Zustellung.
Der Antragsteller hat rechtzeitig vor Ablauf der Einlegungsfrist Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren beantragt. Bis zur Entscheidung des Senats über diesen Antrag war er schuldlos an der Einhaltung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gehindert, §§ 233 ZPO i.V.m. §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 1 und 117 Abs. 5 FamFG.
b. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist betrug gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 117 Abs. 5 FamFG einen Monat. Sie begann mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben war, § 234 Abs. 2 ZPO i.V.m.§ 117 Abs. 5 FamFG. Bis zu ihrem Ablauf ist ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht angebracht worden.
aa. Am 26.8.2011 ist dem Antragsteller der Senatsbeschluss vom 17.8.2011 zugestellt worden, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Mit diesem Tag war das Hindernis der Mittellosigkeit entfallen, das den Antragsteller aus seiner Sicht sowohl an der Einlegung als auch an der Begründung der Beschwerde hinderte. Fortan musste dem Antragsteller nach den Gründen des Beschlusses bewusst sein, dass eine nachfolgende V...