Leitsatz (amtlich)

Die Tochter des Betreuten ist nicht berechtigt, Beschwerde gegen die Entscheidung des AG einzulegen, mit der der von ihr angeregte Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.3.1996 – XII ZB 7/96, BGHZ 132, 157 = MDR 1996, 714; BayObLG RPfleger 1998, 112).

 

Normenkette

FGG §§ 20, 57 Abs. 1 Nr. 9, § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 7 und 8; BGB §§ 1908b, 1908c; GG Art. 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Aktenzeichen 4 T 64/02)

AG Pirmasens (Aktenzeichen XVII 582/92)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch i.Ü. verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 u. 4 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde vom LG als unzulässig „zurückgewiesen” (gemeint: verworfen) worden ist (vgl. dazu etwa BayOBLG, Beschl. v. 31.8.1995 – 3Z BR 239/95, BayObLGReport 1995, 84 = FamRZ 1996, 508).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das LG hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des AG Pirmasens vom 7.3.2002, mit dem der von der Beteiligten zu 1) angeregte Betreuerwechsel abgelehnt worden ist, stand dieser ein Beschwerderecht nicht zu.

a) Für die Beschwerdebefugnis in Betreuungssachen sieht das Gesetz – unbeschadet des auch hier geltenden § 20 FGG – Sonderregelungen in den §§ 69g, 69i FGG vor. Die Beteiligte zu 1) gehört als Tochter des Betroffenen zu dem Personenkreis des § 69g Abs. 1 FGG. Die von ihr mit der Erstbeschwerde angefochtene Entscheidung des AG fällt aber nicht unter den abschließenden Katalog der Bestimmung. Dieser umfasst die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und die ablehnenden Entscheidungen in diesem Rahmen. Zwar können nahe Angehörige gegen die erstmalige Bestellung eines Betreuers Beschwerde auch mit dem Ziel einlegen, die eigene Person an die Stelle des ausgewählten Betreuers zu setzen; insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung einer Einheitsentscheidung, die auch die Bestellung und Auswahl des Betreuers umfasst (BGH, Beschl. v. 6.3.1996 – XII ZB 7/96, BGHZ 132, 157 [159] = MDR 1996, 714; OLG Zweibrücken v. 3.3.1997 – 3 W 9/97, OLGReport Zweibrücken 1997, 127 = FGPrax 1997, 104; FGPrax 1999, 146; FGPrax 1999, 182; Beschl. v. 29.11.1999 – 3 W 243/99; Beschl. v. 30.8.2000 – 3 W 177/00). Hier geht es aber nicht um einen solchen Fall, sondern um die Ablehnung einer Entlassung der Beteiligten zu 2) gem. § 1908b BGB und die Bestellung eines neuen Betreuers gem. § 1908c BGB. Durch die Verweisung in § 69i Abs. 8 FGG auf die Bestimmung des § 69g Abs. 1 FGG wird klargestellt, dass dem dort genannten Personenkreis nur dann ein Beschwerderecht zusteht, wenn das AG einen Betreuer aus wichtigem Grund entlässt und bei der Auswahl des neuen Betreuers eine Person, die dem Kreis des § 1897 Abs. 5 BGB angehört, übergeht. Die ausdrückliche Anführung des § 1908c BGB in § 69i Abs. 8 FGG zeigt, dass Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis die Entlassung des bisherigen Betreuers ist, eine Ablehnung der Entlassung aber nicht ausreicht. Die Bestimmung des § 1908b BGB, die die Voraussetzungen der Betreuerentlassung regelt, wird zwar in § 69i Abs. 7 FGG genannt, eine Regelung der etwaigen Beschwerdebefugnis fehlt aber. Daraus ist herzuleiten, dass sich die Beschwerdeberechtigung im Falle der Ablehnung einer Entlassung des Betreuers ausschließlich nach § 20 FGG richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.1996 – XII ZB 7/96, BGHZ 132, 157 [160] = MDR 1996, 714; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 25; BayObLG v. 31.8.1995 – 3Z BR 239/95, BayOBLGZ 1995, 305 [306] = BayObLGReport 1995, 84; Keidel/Kayser, FG, 14. Aufl., § 69g Rz. 8). Ein Beschwerderecht Dritter aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG scheidet aus, weil das Gesetz in den §§ 69g, 69i FGG eine einschränkende Sonderregelung geschaffen hat (vgl. BayObLG v. 21.5.1993 – 3Z BR 56/93, BayOBLGZ 1993, 234 [235] m.w.N.); i.Ü. ist § 57 FGG in der Verweisungskette des § 69e FGG nicht genannt.

b) Für die Beteiligte zu 1) ist eine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht gegeben. Ihr Begehren auf Entlassung ist lediglich eine Anregung an das Gericht, gem. § 1908b BGB einzuschreiten. Mit der Entscheidung des AG wird nicht in ein subjektives Recht der Beteiligten zu 1) eingegriffen, so dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG nicht gegeben sind. Erst die Entlassung der bisherigen Betreuerin würde es ermöglichen, dass der aus § 1897 Abs. 5 BGB folgende Vorrang naher Angehöriger bei der Auswahl eines neuen Betreuers berücksichtigt wird. Da weder dieser Vorrang noch das bloße Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 1908b BGB der Beteiligten zu...

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