Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerderecht des Nachfolgebetreuers
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Aufhebung einer Entlassung des Betreuers durch das Landgericht steht dem durch das Vormundschaftsgericht bestellten neuen (Nachfolge-)Betreuer kein Beschwerderecht zu, auch wenn er zum Personenkreis des § 69g Abs. 1 FGG gehört.
Normenkette
FGG §§ 20, 69g, 69i; BGB §§ 1908b, 1908c
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 5 T 85/01) |
AG Trier (Aktenzeichen 13 XVII 75/98) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Betroffenen. Auf seine Anregung hat das VormG die Beteiligte zu 1) – eine Enkelin der Betroffenen – als Betreuerin entlassen und ihn zum neuen Betreuer bestellt.
Das LG hat auf Beschwerde der Beteiligten zu 1) den Beschluss aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung gem. § 1908b Abs. 1 BGB nicht gegeben seien.
Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde macht der Beteiligte zu 2) u.a. geltend, ihm komme als Ehemann der Vorrang ggü. der Beteiligten zu 1) zu.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist gem. § 27 Abs. 1 FGG statthaft. Auch die formellen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG sind gewahrt. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, weil dem Beteiligten zu 2) die Beschwerdeberechtigung fehlt (§ 29 Abs. 4 FGG i.V.m. §§ 20, 69g, 69i FGG).
a) Der Beteiligte zu 2) gehört zwar als Ehemann der Betroffenen zu dem Personenkreis des § 69g Abs. 1 FGG. Die von ihm angefochtene Entscheidung – Aufhebung der Entlassung der Beteiligten zu 1) – fällt aber nicht unter den (abschließenden) Katalog der Geschäfte, für die diese Bestimmung den dort genannten Personen ein Beschwerderecht gewährt. Vielmehr richtet sich im Fall der Ablehnung einer Entlassung des Betreuers – auch wenn wie hier das LG den Entlassungsbeschluss des VormG aufhebt – die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 FGG (vgl. OLG Düsseldorf v. 23.1.1995 – 3 Wx 347/94, OLGReport Düsseldorf 1995, 228 = FamRZ 1995, 1234; OLG Stuttgart v. 7.7.1995 – 8 W 88/95, FamRZ 1996, 420; OLG Köln v. 15.9.1997 – 17 W 243/97, OLGReport Köln 1997, 323 = FamRZ 1998, 841 sowie zuletzt BayObLG FamRZ 2001, 938; Schwab in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 1908b Rz. 27; Staudinger/Bienwald (1999) § 1900b Rz. 55; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908b Rz. 36; für den Fall der Ablehnung durch das VormG OLG Zweibrücken, Beschl.v. 5.7.2001 – 3 W 139/01 m.w.N. zu Rspr. u. Lit.).
b) Auch aus § 20 Abs. 1 FGG lässt sich für den Beteiligten zu 1) keine Beschwerdebefugnis herleiten. Denn mit der Entscheidung des LG wird nicht in ein subjektives Recht eingegriffen. Die Bestellung des Beteiligten zu 2) durch das AG war nämlich vor Rechtskraft der die ursprüngliche Betreuerin betreffende Entlassungsentscheidung nur vorläufiger Natur. Mithin musste von Anfang an damit gerechnet werden, dass sie vom LG aufgehoben werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf v. 23.1.1995 – 3 Wx 347/94, OLGReport Düsseldorf 1995, 228 = FamRZ 1995, 1234 [1235]; OLG Stuttgart v. 7.7.1995 – 8 W 88/95, FamRZ 1996, 420). Soweit das BayObLG abweichend hiervon ein Beschwerderecht des Nachfolgebetreuers gegen seine eigene Entlassung bejaht hat (FGPrax 1995, 197 [198]), hält es in einer neueren Entscheidung ersichtlich daran nicht mehr fest. Danach wird der Nachfolgebetreuer nicht i.S.v. § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt, weil ein wichtiger Grund gem. § 1908b BGB ihm kein Recht auf Entlassung der Beteiligten zu 1) gibt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 938). Ungeachtet dessen müsste das Rechtsmittel insoweit im Ergebnis ohne Erfolg bleiben; denn mit Blick auf die Aufhebung der Entlassung der ursprünglichen Betreuerin war der Nachfolgebetreuer zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1908b BGB vorliegen (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 197 [198]; OLG Stuttgart v. 7.7.1995 – 8 W 88/95, FamRZ 1996, 420). Schließlich lässt sich eine Beeinträchtigung i.S.d. § 20 FGG nicht aus Art. 6 GG herleiten (vgl. OLG Zweibrücken v. 5.7.2001 – 3 W 139/01 unter Hinweis auf BGHZ 132, 157 [162]; BayObLG v. 17.11.1997 – 3Z BR 86/97, BayObLGReport 1998, 5 = FamRZ 1998, 1186 [1187]).
2. Bleibt das Rechtsmittel demzufolge ohne Erfolg, ergibt sich die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO; eine Erstattungsanordnung nach § 13a FGG ist nicht veranlasst.
Den Gegenstandswert für das Verfahren über die (sofortige) weitere Beschwerde hat der Senat gem. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO festgesetzt.
Dury, Hengesbach, Jenet
Fundstellen
Haufe-Index 1110050 |
NJW-RR 2002, 1017 |
FGPrax 2002, 25 |
BtPrax 2002, 132 |
OLGR-KSZ 2002, 74 |
www.judicialis.de 2001 |