Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Ablehnung der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss, mit dem nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird, ist nicht anfechtbar.

 

Normenkette

FamFG § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 1; ZPO § 926

 

Verfahrensgang

AG Grünstadt (Beschluss vom 26.03.2012; Aktenzeichen 1 F 42/11)

 

Gründe

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das AG - Familiengericht - Grünstadt hatte mit Beschluss vom 12.9.2011 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen. Auf Antrag des Antragsgegners hat das AG - Familiengericht - Grünstadt am 30.12.2011 der Antragstellerin eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bis zum 31.1.2012 gesetzt. Mit am selben Tag eingegangem Schriftsatz vom 16.2.2012 hat der Antragsgegner sodann beantragt, die einstweilige Anordnung vom 12.9.2011 gem. § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG aufzuheben. Diesen Antrag hat das AG - Familiengericht - Grünstadt durch Beschluss vom 26.3.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich am 28.2.2012 das Hauptsacheverfahren eingeleitet hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Nach § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung (mit den in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen) nicht anfechtbar. Hiermit sind nach dem Wortlaut nicht nur die unmittelbar die einstweilige Regelung treffenden oder ablehnenden Beschlüsse, sondern alle in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung ergehenden Beschlüsse erfasst. Eine der in § 57 S. 2 FamFG genannten Ausnahmen liegt hier nicht vor.

Aus den Gesetzesmaterialien zum FamFG (BT-Drucks. 16/6308, 201) ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Beschluss, mittels welchem die einstweilige Anordnung aufgehoben wird, unanfechtbar ist. Etwas anderes kann auch für den Beschluss nicht gelten, der die Aufhebung ablehnt.

Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass das Verfahren nach § 52 FamFG dem nach § 926 ZPO nachgebildet sei, bei welchem die Aufhebungsentscheidung nach den allgemeinen Regeln anfechtbar ist. Dem Gesetzgeber war dies bei Erlass des FamFG bekannt. Dennoch ergibt sich aus der Begründung, dass in Familienverfahren der Aufhebungsbeschluss unanfechtbar ist, s.o.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 3.9.2010 (5 WF 179/10, FamRZ 2011, 571) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Er betrifft die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Fristsetzung und somit einen anderen Sachverhalt.

Die durch das AG mit dem angefochtenen Beschluss erteilte Rechtsmittelbelehrung, nach der die sofortige Beschwerde stattfinde, bindet das Beschwerdegericht nicht. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.1.2010 - 2 Wx 109/09).

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 84 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3131241

NJW 2012, 3796

NJW 2012, 8

FamRZ 2013, 238

FuR 2012, 672

MDR 2012, 1044

FF 2013, 86

FamFR 2012, 378

NJW-Spezial 2012, 549

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