Normenkette

GVG §§ 21e, 21g, 23

 

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.

II. Der Antrag des Antragstellers vom 13. April 2019 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

IV. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. Januar 2019 Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenates für das Jahr 2019 begehrt, wobei er ausweislich des genannten Schreibens um Übersendung von Kopien des genannten Planes gebeten hat (Bl. 7 d. A.).

Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 hat der Antragsgegner eine Übersendung des Geschäftsverteilungsplans abgelehnt und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts verwiesen (Bl. 30/31 d. A.).

Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 hat der Antragsteller für die beabsichtigte Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 1 - 6 d. A.).

Mit Beschluss vom 9. April 2019 lehnte der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ab (Bl. 64 - 67 d. A.).

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschlussinhalt verwiesen.

Mit Schreiben vom 13. April 2019 stellte der Antragsteller dann den streitgegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Bl. 73/74 d. A.).

Der Antragsgegner wendet sich gegen diesen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

Zwar muss davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. April 2019 die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG (ein Monat) abgelaufen gewesen ist, weil nach Aktenlage der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 dem Antragsteller spätestens am 19. Februar 2019 zugegangen sein muss. Der Antragsteller hat aber bereits am 19. Februar 2019 Prozesskostenhilfe für sein Begehren beantragt. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag, solange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (Zöller/Greger, ZPO 32. Auflage § 233 RdNr. 23 "Prozesskostenhilfe"). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Nachdem der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss am 9. April 2019 ergangen ist und der Antragsteller bereits am 13. April 2019 den hier streitgegenständlichen (unbedingten) Antrag gestellt hat, ist ihm - wie unter Ziffer I des Tenors geschehen - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

2. In der Sache bleibt das Begehren des Antragstellers ohne Erfolg.

a) So besteht nach der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Kopien senatsinterner Geschäftsverteilungspläne. Die §§ 21 e, 21 g GVG gewähren nur ein Recht auf "Einsichtnahme" in die Geschäftsverteilungspläne (vgl. zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur die Darstellung in der hiervon abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2019, Az. 14 VA 12/19).

Der Senat schließt sich der bisher herrschenden Auffassung an und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Entscheidung des OLG Hamm vom 21. August 2018, Az.1 -15 VA 30/18.

b) Der Senat geht vorliegend auch davon aus, dass das Begehren des Antragstellers rechtsmissbräuchlich ist. So begehrt der Antragsteller Einsicht in Geschäftsverteilungspläne von Gerichten und Spruchkörpern, mit denen er offensichtlich überhaupt nichts zu tun hat.

Wie bereits in dem die Prozesskostenhilfe ablehnenden Senatsbeschluss vom 9. April 2019 ausgeführt, hat der Antragsteller bis zuletzt nicht dargelegt, welches (berücksichtigungswürdige) Interesse er hat, Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu nehmen.

Es bleibt daher dabei, dass den Antragsteller die bereits in dem Senatsbeschluss vom 9. April 2019 angenommene Motivation antreibt. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird verwiesen.

Die vorgenommene Bewertung wird auch gestützt durch den Inhalt des zu den Akten gereichten Schreiben des Direktors des Amtsgerichts Recklinghausen an den Bundesgerichtshof vom 27. Mai 2019, Az. 1 AR 10/19 und die ebenfalls zu den Akten gereichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Mai 2018, Az. 15 VA 17/18, auf deren beider Inhalt auch Bezug genommen wird.

Die Rechtsmissbräuchli...

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