Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers erscheint mutwillig, § 114 Abs. 1 ZPO.

Der Antragsteller hat bislang nicht dargelegt, welches (berücksichtigungswürdige) Interesse er hat, Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu nehmen. Dass er an einem Verfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken oder vor einem Gericht in dessen Bezirk beteiligt ist, wird von ihm schon nicht behauptet. Auch ein irgendwie geartetes sonstiges Interesse an einer Einsichtnahme in den genannten internen Geschäftsverteilungsplan wird nicht dargelegt. Nach dem Vorbringen des Antragstellers muss davon ausgegangen werden, dass er ohne eigenes Interesse bei einer Vielzahl von Gerichten im gesamten Bundesgebiet Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne begehrt, offensichtlich um "Bestätigung" für seine Rechtsauffassung zu erlangen, dass Gerichte verpflichtet sind, ihm nicht nur Einsicht vor Ort zu gewähren, sondern auch ihm Kopien von internen Geschäftsverteilungsplänen zuzusenden. Auch wenn dem Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht seines Begehrens nicht abgesprochen werden kann - so hat er teilweise schon Entscheidungen in seinem Sinne erwirkt - muss für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinzukommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. So ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (z. B. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl. § 114 Rdnr. 30).

Eine verständige Partei würde aber vorliegend ohne ein irgendwie geartetes eigenes Interesse nicht bei einer Vielzahl von Gerichten Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne und die Übersendung von Kopien verlangen und auch nicht Zeit und Kosten in ein solches Unterfangen investieren. Es bleibt dem Antragsteller zwar unbenommen dies zu tun, es gibt aber nach Auffassung des Senats keine Rechtfertigung dafür, die etwaigen Kosten hierfür über die Prozesskostenhilfe der Allgemeinheit zu überbürden. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es gerade nicht, einer bedürftigen Partei die abstrakte Entscheidung von Rechtsfragen zu ermöglichen, ohne dass diese ein erkennbares eigenes Interesse an einer solchen Entscheidung hat (z. B. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl. Rdnr. 12 a).

Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Stuttgart in dem Beschluss vom 27. März 2019, Az.: 14 VA 12/19, wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 EGGVG zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13539824

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