Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 10a VAHRG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Um feststellen zu können, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von § 10a VAHRG eingetreten ist, muss der Wert der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten, aktualisiert auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung, neu ermittelt werden. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren durchzuführen, wie es bei der Erstfeststellung erforderlich war. Es müssen grundsätzlich neue Auskünfte von allen Versorgungsträgern eingeholt werden; sodann ist eine neue Gesamtbilanz zu erstellen, der neue Wertunterschied zu ermitteln und zu prüfen, ob unter Beachtung der Wesentlichkeitsschwelle eine Abänderung in Betracht kommt.

2. Versicherungsabfindungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich; im Zeitpunkt der (Abänderungs-)Entscheidung nicht mehr existente Anrechte können daher nicht ausgeglichen werden.

3. Ein entsprechendes Verhalten des Ausgleichsberechtigten kann nur im Rahmen des Ausschlusstatbestands des § 1587c Nr. 2 BGB Bedeutung gewinnen. Verwirkung des Versorgungsausgleichs durch Aufgabe eigener Versorgungsanwartschaften setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte treuwidrig und zumindest mit bedingtem Vorsatz handelnd in bewusstem Zusammenhang mit der Scheidung seine eigene Versorgung geschmälert hat. Entsprechendes hat für ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG zu gelten.

4. Eine erstmalige Anwendung der Härteklausel des § 1587c BGB im Abänderungsverfahren wegen eines im Erstverfahren bereits bestehenden, aber nicht geltend gemachten Umstands ist nicht (mehr) möglich.

 

Normenkette

VAHRG § 10a; BGB § 1587c

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 2 F 61/97)

 

Tenor

I. Die angefochtene Entscheidung wird geändert:

Das Urteil des AG – FamG – Landau in der Pfalz – Zweigstelle Bad Bergzabern – v. 25.3.1981 (Az.: F 83/79) wird in seiner Ziff. 3. abgeändert und mit Wirkung vom 1.4.1997 wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ggü. dem Land … (Personalnummer: …) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in … (Vers.-Nr.: …) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 533,27 DM begründet, bezogen auf den 31.10.1979.

Der Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge haben der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.

Im Übrigen tragen die Parteien und die beteiligten Versorgungsträger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 7.881,12 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am … 1955 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde dem Antragsteller am 17.11.1979 zugestellt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, …, geb. am … 1956,…, geb. … 1959, sowie …, geb. am … 1965.

Der Antragsteller, geb. am … 1932, war von 1952 bis einschließlich 31.8.1973 im Polizeivollzugsdienst des Landes … tätig. Nachdem ihm in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 13.3.1973 u.a. aus gesundheitlichen Gründen Polizeidienstunfähigkeit bescheinigt worden war, wurde er mit Wirkung zum 1.9.1973 in den Ruhestand versetzt. Seither bezieht er Versorgungsbezüge.

Der Antragsteller war bereits vor seiner Tätigkeit als Polizeibeamter bei der LVA … pflichtversichert gewesen. Zur Erhaltung seiner Rentenanwartschaften leistete er im Jahr 1975 freiwillige Nachzahlungen an die LVA … für den Zeitraum 1.1.1960 bis einschl. 31.8.1973.

Im Zeitraum 17.9.1973 bis 28.11.1973 ging der Antragsteller einer versicherungspflichtigen Tätigkeit unbekannter Art nach. Vom 29.11.1973 bis 31.12.1973 war er arbeitslos. Vom 1.1.1974 bis zum 31.5.1977 war er ununterbrochen bei der Firma … versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.6.1977 bis 31.3.1983 war er arbeitslos. Ab dem 1.4.1983 bezog er von der LVA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm rückwirkend mit Bescheid vom 15.2.1985 bewilligt worden war. In den Jahren 1979 und 1981 führte der Antragsteller zwei Prozesse beim Sozialgericht in …, weil die LVA die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente zunächst abgelehnt hatte. Er verlor beide Prozesse, weil das Sozialgericht die Auffassung vertrat, die behauptete Erwerbsunfähigkeit sei nicht ausreichend nachgewiesen.

Seit 1.2.1997 bezieht der Antragsteller eine Regelaltersrente von der LVA … Diese belief sich zunächst auf 476,73 DM monatlich und beträgt nunmehr gerundet 492 DM.

Die Versorgungsbezüge als Polizeibeamter im Ruhestand beliefen sich im Juli 1999 – noch ungekürzt – auf 3.128,22 DM und betrugen im April 2000 – gekürzt wegen des Versorgungsausgleichs – 1.937,16 DM.

Als privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag hat der Antragsteller monatlich 362,49 DM zu entrichten.

Der Antragsteller bewohnt ein in seinem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus in …...

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