Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Annahme, die Fahrweise diene zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (Driften).

 

Verfahrensgang

AG Grünstadt (Entscheidung vom 10.12.2019; Aktenzeichen 5417 Js 15490/19)

 

Tenor

  1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Grünstadt vom 10. Dezember 2019 wird verworfen.
  2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
  3. Die Kosten des Verfahrens und die dadurch angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
  4. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 12. August 2019 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist dadurch erledigt.
 

Gründe

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Grünstadt hat den Angeklagten am 10. Dezember 2019 wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit an das Landgericht Frankenthal adressierten Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 "Rechtsmittel" eingelegt. Der vorgenannte Schriftsatz trägt einen auf den 10. Dezember 2019 datierten Eingangsstempel des Amtsgerichts Grünstadt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2020, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat der Verteidiger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 30. Januar 2020 hat dieser mit auf den 7. Februar 2020 datierten Schriftsatz das Rechtsmittel als Revision benannt und diese mit am 21. Februar 2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz mit der Sachrüge begründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts mit Verfügung vom 20. März 2020 zurückgenommen.

Die Revision des Angeklagten ist begründet und führt zu seinem Freispruch aus rechtlichen Gründen. Das festgestellte Verhalten rechtfertigt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung wegen einer Straftat.

I.

Die Revision ist zulässig erhoben. Der die Rechtsmitteleinlegung enthaltende Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 ist ausweislich des angebrachten Posteingangsstempels innerhalb der Wochenfrist der §§ 314, 341 StPO beim Ausgangsgericht eingegangen. Die versehentliche Adressierung des Schriftsatzes an das Landgericht hat sich somit nicht ausgewirkt. Weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat, war die (unbedingt) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.03.2001 - 3 StR 57/01, juris Rn. 2, vom 08.05.2002 - 3 StR 8/02, juris Rn. 3 sowie vom 28.01.2005 - 2 StR 445/04, juris Rn. 3 jeweils zur Revisionsbegründungsfrist).

II.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielten sich in den frühen Morgenstunden des 3. Dezember 2018 auf dem gepflasterten, lediglich um wenige Zentimeter gegenüber der eigentlichen Fahrbahn erhobenen Innenbereich eines in der Ortsmitte von Grünstadt befindlichen Verkehrskreisels mehrere Personen auf, darunter einige Polizeibeamte. Der Angeklagte näherte sich dem Einmündungsbereich des Kreisels mit seinem schwarzen BMW-Cabrio mit hoher Geschwindigkeit von der Obersülzer Straße kommend. Unmittelbar vor der Einfahrt in den eigentlichen Kreiselbereich bremste der Angeklagte kurz ab und erblickte die in dem Innenbereich stehenden Polizeibeamten, die er auch als solche erkannte. Bei der Einfahrt in den Kreisel ließ der Angeklagte den Motor seines Fahrzeugs "aufheulen" und "beschleunigte daraufhin voll, so dass das Heck des Fahrzeugs ausbrach" (UA S. 4). Anschließend fuhr er driftend durch den Kreisverkehr bis zur Höhe der Ausfahrt zur Bitzenstraße, in welche er ruckartig nach rechts lenkend einfuhr. Weil die Straße feucht war und wegen der hohen Geschwindigkeit brach das Heck des Fahrzeugs bei diesem Manöver nach links aus, wodurch es auf die Gegenfahrbahn geriet. Dem Angeklagten gelang es, sein Fahrzeug wieder nach rechts zu steuern. Sodann beschleunigte er für ca. zwei Sekunden voll unter gleichzeitiger Betätigung der Bremse, wodurch er, wie von ihm beabsichtigt, ein Durchdrehen der Hinterreifen mit Quietschgeräuschen bewirkte (sog. "Burn Out"). Hierdurch brach das Heck des Fahrzeugs erneut nach links aus, wodurch es wieder auf die Gegenfahrbahn geriet. Der Angeklagte fing durch mehrfaches Gegenlenken sein Fahrzeug ein und fuhr anschließend unter weiterem Beschleunigen davon.

Nach Überzeugung des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte dabei mit der ihm unter den gegebenen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit. Hierauf kam es ihm an, weil er mit diesem Manöver die Polizeibeamten provozieren und die weiteren im Innenbereich des Kreisels stehenden Personen beeindrucken wollte. Eine Gefährdung der an der Fahrbahn stehenden Personen und des potentiellen Gegenverkehrs i...

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