Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit des Ausschlusses aus einem Verein; Beschwerdeberechtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Regt ein Vereinsmitglied die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens an, weil es eine auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung beruhende Eintragung im Vereinsregister für unzulässig hält, ist es berechtigt, gegen die Zurückweisung der Anregung durch das AG Beschwerde einzulegen.

2. Ein Vereinsmitglied kann nicht durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Einladung zu der Versammlung diesen Tagesordnungspunkt nicht ausdrücklich bezeichnet hat.

 

Normenkette

BGB § 32 Abs. 1 S. 2; FGG § 20 Abs. 1, §§ 142, 159 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 618/01)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das LG Koblenz zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) war erste Vorsitzende des Beteiligten zu 2), eines eingetragenen Vereins. In der Mitgliederversammlung vom 3.7.2001 wurde sie in ihrer Abwesenheit abgewählt und aus dem Verein ausgeschlossen. Außerdem wurde ein neuer Vorstand – bestehend aus den Beteiligten zu 3)a) bis d) – gewählt. Die beschlossenen Änderungen in der Besetzung des Vorstands trug der Rechtspfleger in das Vereinsregister ein. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin beim AG angeregt, wegen der genannten Eintragungen ein Amtslöschungsverfahren einzuleiten. Der Rechtspfleger beim AG Neuwied hat dies abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen richtet sich ihre weitere Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die weitere Beschwerde ist statthaft, nicht an eine Frist gebunden (BayObLG v. 14.1.1993 – 3 Z BR 5/93, NJW-RR 1993, 698) und auch i.Ü. verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass das LG ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.9.2001 – 3 W 201/01 –; BayObLGZ 1986, 528 [532]; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rz. 10; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG 8. Aufl., § 27 FGG Rz. 7). Die weitere Beschwerde führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das LG hat rechtsfehlerhaft eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) nach § 20 Abs. 1 FGG verneint. Ein Vereinsmitglied ist in Registerangelegenheiten seines Vereins zur Beschwerde berechtigt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung nach dem Vortrag des Beschwerdeführers dessen eigenes sachliches Recht verletzt ist (§ 20 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdeberechtigung eines Vereinsmitglieds ist somit dann zu bejahen, wenn das Gericht es abgelehnt hat, gem. §§ 159 Abs. 1, 142 FGG von Amts wegen eine Registereintragung – auch eine Löschung (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl., Rz. 2393) – wieder zu löschen, und die Eintragung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zustande gekommen ist, den das Mitglied wegen Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung auch mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit anfechten könnte. Zur Darlegung der Beschwerdeberechtigung muss das Vereinsmitglied einen Sachverhalt vortragen, wonach, dessen Richtigkeit unterstellt, das Mitglied bei zutreffender rechtlicher Würdigung berechtigt wäre, beim Zivilgericht Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des Vereinsbeschlusses zu erheben. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die Anregung eines Löschungsverfahrens lediglich als eine andere Form dar, das Anfechtungsrecht geltend zu machen (BayObLG v. 12.10.1979 – BReg. 2 Z 37/79, BayObLGZ 1979, 351 [354]; BayObLGZ 1986, 528 [533]; BayObLG v. 24.5.1988 – BReg. 3 Z 53/88, BayObLGZ 1988, 170 [173 f.]; BayObLG v. 1.6.1989 – BReg. 3 Z 14/89, BReg. 3 Z 46/89, 1989, 187 [190]; BayObLG bei Goerke Rpfleger 1985, 487; BayObLG, FGG/Rpfleger, 8. Aufl., Beschl. v. 13.1.1994 – 3 Z BR 233/93 juris; KG KGJ 41, 157; WM 1967, 83 [84]; OLG Köln, Urt. v. 18.5.1992 – 19 O 22/92, OLGReport Köln 1992, 304; Bassenge/Herbst, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl., § 20 FGG Rz. 8, § 159 FGG Rz. 30; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 410; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rz. 1166; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl., Rz. 2381; vgl. zur Prüfung der Beschwerdeberechtigung bei sog. doppelrelevanten Tatsachen OLG Zweibrücken, OLGZ 1978, 155). So verhält es sich hier: Die Beteiligte zu 1) könnte mit der Feststellungsklage geltend machen, dass aus den von ihr näher dargelegten Gründen in der Mitgliederversammlung am 3.7.2001 keine gülti...

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