Leitsatz (amtlich)
1. Die Vollstreckung der Zwangshaft ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Schuldner trotz vorheriger wiederholter Verhängung eines Zwangsgeldes ihrer Verpflichtung aus dem Titel nicht nachgekommen sind.
2. Auch im Verfahren betreffend den Erlass eines Haftbefehles nach § 888 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO ist die Erfüllung des titulierten Anspruches zu prüfen.
Normenkette
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1-2, § 888
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 O 1237/99) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Schuldner haben die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 888 Abs. 1 S. 3, 793, 569 Abs. 1 und 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rz. 13, § 901 Rz. 13; Schilken in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 888 Rz. 18; Eickmann in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 901 Rz. 19).
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Das LG hat gegen die Schuldner zu Recht einen Haftbefehl erlassen. Denn das mit Beschluss vom 23.9.2002 gegen die Schuldner verhängte Zwangsgeld konnte nicht vollstreckt werden, so dass auf Antrag der Gläubigerin die Vollstreckung der bereits ersatzweise verhängten Zwangshaft zu erfolgen hatte (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 277; KG NJW 1963, 2081 [2082]; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rz. 13).
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor (vgl. Eickmann in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 900 Rz. 20, 4). Das Urteil ist den Schuldnern am 29.11.1999 zugestellt worden. Am 11.2.2000 wurde dem Gläubigervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Auskunftsanspruch hat eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.12.1999 – 3 W 278/99; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 887 Rz. 21 m.w.N.).
Der Erlass des Haftbefehls erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Denn die diesem zugrunde liegende Verhängung der (Ersatz-)Zwangshaft war nicht zu beanstanden. Zwar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz der dem Gericht grundsätzlich zustehenden Wahl zwischen den beiden Zwangsmitteln des § 888 ZPO die Haft solange nicht als Zwangsmittel zu verhängen, solange noch ein Zwangsgeld ausreichend erscheint, um den Willen des Schuldners zu beugen (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 888 Rz. 23; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., Rz. 1087, jew. m.w.N.). Davon war im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn gegen die Schuldner war bereits mit Beschluss vom 26.7.2000 jeweils ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft verhängt worden, ohne dass diese ihrer Verpflichtung aus dem Teilurteil nachgekommen wären. Das in der Folge mit Beschluss vom 23.9.2002 verhängte Zwangsgeld konnte ausweislich der Mitteilung des Gerichtsvollziehers nicht vollstreckt werden. Angesichts der sich aus dem Verhalten der Schuldner ergebenden Hartnäckigkeit erachtet der Senat die Vollstreckung der bereits mit Beschluss vom 23.9.2002 verhängten (Ersatz-)Zwangshaft und damit den Erlass eines Haftbefehles in Übereinstimmung mit dem LG nicht als unverhältnismäßig.
Der Erlass des Haftbefehles scheitert auch nicht etwa an der Erfüllung des titulierten Anspruches. Zwar ist nach der Rspr. des Senats in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung (noch) notwendig ist (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1740 und ständig, etwa Beschl. v. 13.12.1999 – 3 W 278/99). Diese Prüfung, die im Verfahren nach § 888 ZPO vorzunehmen ist, schließt zwangsläufig auch die Frage ein, ob dem Schuldtitel bereits durch Leistung genügt ist (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rz. 11 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Rahmen der hier gem. § 888 Abs. 1 S. 3 ZPO auf der Grundlage der §§ 904 bis 913 ZPO vorzunehmenden Vollstreckung (vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., Rz. 1090). In diesem Verfahren kann der Schuldner, der keinen Widerspruch gem. § 900 Abs. 4 ZPO erhoben hat, die Einwendungen auch noch mit der Beschwerde gegen die Anordnung der Haft vorbringen (KG MDR 1963, 143; OLG Frankfurt v. 19.10.1987 – 14 W 118/87, MDR 1988, 153 = GmbHR 1988, 68 = NJW-RR 1988, 807 [808]; OLG Stuttgart Rpfleger 1962, 25 [26]; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 901 Rz. 14). Zu diesen Einwendungen zählt auch der Einwand der Erfüllung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2001 – 3 W 273/01 – zum Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), wobei hier dahinstehen kann, ob der Nachweis auch im Falle einer Vollstreckung gem. § 888 Abs. 1 S. 3 ZPO gem. § 775 Nrn. 4 und 5 ZPO zu erfolgen hat. Vorliegend kommt die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruches bereits nach dem eigenen Vorbringen der Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Denn zum einen berufen sich diese s...