Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 24.11.2022; Aktenzeichen 3 O 15/22)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 15/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.06.2023.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Kammer hat die Klage im Ergebnis zutreffend und weitgehend mit der richtigen Begründung ganz überwiegend abgewiesen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Der Antrag festzustellen, dass der Gesamtbetrag der Versicherungsbeiträge um insgesamt 215,94 EUR zu reduzieren ist, ist bereits unzulässig. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse behauptet die Klägerin schon nicht, ein solches lässt sich auch nach Aktenlage nicht erkennen. Die Klägerin begründet ihre Berufung insoweit auch nicht.

Ebenfalls unzulässig ist der Antrag festzustellen, dass die Beitragsanpassung im Tarif zum 01.01.2020 unwirksam war. Die Klägerin hat kein anerkennenswertes Interesse daran, von der Beklagten vorgenommene Beitragssenkungen anzufechten, denn hierdurch reduziert sich ihre Beitragslast. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht darauf, dass anderenfalls - d.h. ohne Anfechtung von Beitragssenkungen - zeitlich vorausgegangene Beitragssteigerungen (im Streitfall zum 01.01.2015 in Höhe von 14,90 EUR) überschreibend geheilt und fortlaufend entstehende Kondiktionsansprüche damit "abgeschnitten" werden. Das ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass im Rahmen zeitlich nachfolgender Betragsanpassungen sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggfl. anzupassen sind; bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten künftigen Zeitraum statt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; jeweils Juris). Dass indes die Beitragssenkung zum 01.01.2020 höher als beklagtenseits durchgeführt hätte erfolgen müssen, sich also ihrerseits als rechtswidrig darstellt, behauptet die Klägerin nicht.

2. Die Beitragsanpassungen der Beklagten wurden, soweit noch streitgegenständlich, von der Beklagten hinreichend begründet. Berufungsangriffe führt die Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung insoweit nicht.

3. Die Beklagte vermochte für die Tarife ... zum 01.04.2013 und ... zum 01.01.2020 die Versicherungsprämien auch in Ansehung gesunkener Leistungsausgaben anzuheben (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 05.07.2022, Az. 4 U 2649/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, Az. 8 U 1482/19; jeweils Juris).

Für die Prämienanpassung ist zunächst erforderlich, dass sich die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen verändert und die Veränderung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Dies zeigt nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt ist. Das ergibt sich geradezu zwangsläufig aus dem Umstand, dass sich die Höhe der sodann neu zu berechnenden Versicherungsprämie nach einer Vielzahl von Faktoren bestimmt (s. aktuell § 2 KVAV). Deren Veränderungen werden durch eine bestimmte Änderung des auslösenden Faktors weder beeinflusst noch begrenzt. Vielmehr muss jede maßgebliche Rechnungsgrundlage überprüft, deren Veränderungen festgestellt und ihre Auswirkungen auf die Prämienhöhe bestimmt werden. Positive und negative Effekte werden dabei im Ergebnis saldiert. Ob dies zu einer Prämienerhöhung, einer Prämienabsenkung oder aber dazu führt, dass die Versicherungsprämie unverändert bleibt, richtet sich nach dem Gewicht und dem Maß an Änderungen der einzelnen Rechnungsgrundlagen.

Dementsprechend muss dem Versicherungsnehmer auch nicht mitgeteilt werden, ob die künftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen sind (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR148/20, Juris).

4. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren nicht im Hinblick auf deren materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

a) Der Vortrag der Klägerin, die Beitragsanpassungen seien materiell rechtswidrig, ist bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Denn ihre Behauptung, die Beklagte habe dem Treuhänder nicht alle diejenigen Unterlagen vorgelegt, die für die vollständige und ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich gewesen seien, dass die Limitierungsmittel in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet worden seien, erfolgte ins Blaue hinein.

Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung trifft den Versi...

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